
Nach dem Baugesetzbuch (BauGB) sind die Gemeinden berechtigt und verpflichtet, Bauleitpläne aufzustellen. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Es gibt zwei Arten von Bauleitplänen:
Nach dem Baugesetzbuch haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung notwendig ist. Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen und mit den Bauleitplänen benachbarter Gemeinden abzustimmen.
Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden.
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen müssen die Bürger und Träger öffentlicher Belange beteiligt werden. Öffentliche und private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (Abwägungsgebot).
Im Flächennutzungsplan wird für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen dargestellt. Der Flächennutzungsplan ist damit ein vorbereitender Bauleitplan. Dies unterscheidet ihn von Bebauungsplänen.
Im Flächennutzungsplan werden z. B. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer Nutzung, Flächen für Verkehrsanlagen, Grünflächen, aber auch die Flächen für die Landwirtschaft und Waldflächen dargestellt. Daneben enthält der Plan auf fachgesetzlichen Bestimmungen beruhende Planungen, die sich auf die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde auswirken, z.B. Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete, Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie Verkehrstrassen. Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung beizufügen. In der Begründung sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Flächennutzungsplans und in einem Umweltbericht die maßgeblichen Belange des Umweltschutzes darzulegen.
Flächennutzungspläne werden auf die voraussichtlichen Bedürfnisse von etwa 10-15 Jahren abgestellt. Sie können erst in Kraft gesetzt werden, nachdem sie von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind. Zuständige Behörde ist bei kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten die Regierung, ansonsten das jeweilige Landratsamt.
Bebauungspläne werden für Teile des Gemeindegebietes aufgestellt und enthalten verbindliche Regelungen für die Bürger und die Baugenehmigungsbehörden. Sie werden von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan ist damit ein verbindlicher Bauleitplan.
Bebauungspläne sind grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln; dies bedeutet, dass zwischen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan kein wesentlicher inhaltlicher Widerspruch bestehen darf. Im Bebauungsplan können Festsetzungen erfolgen z. B. über die Art und das Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung, über überbaubare Grundstücksflächen, die Stellung baulicher Anlagen, aber auch z. B. über öffentliche und private Grünflächen und die Verkehrsflächen. Daneben können z. B. auch Regelungen über das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und die Baugestaltung getroffen werden.
Enthält der Bebauungsplan mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen, handelt es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan. Liegt ein Baugrundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, ist ein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Für Projekte, die in der Hand eines (privaten) Vorhabenträgers liegen, können Gemeinden vorhabenbezogene Bebauungspläne aufstellen. Grundlage hierfür bildet der von dem Vorhabenträger mit der Gemeinde abgestimmte Vorhaben- und Erschließungsplan. Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich in einem Durchführungsvertrag zur Durchführung der Maßnahmen verpflichtet. Auch im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn sie dem Bebauungsplan nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.