
Rechtsgrundlage: § 4 Nrn. 20 und 21 Umsatzsteuergesetz (UStG)
Gemäß § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG werden die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Für Einrichtungen in Oberfranken ist die Regierung von Oberfranken zuständige Landesbehörde. Das Sachgebiet Schulrecht/Schulorganisation erteilt im wesentlichen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, Bescheinigungen für:
Antragsunterlagen können Sie anfordern bei der
Regierung von Oberfranken
Sachgebiet 44
Ludwigstraße 20
95444 Bayreuth
Die Umsätze von Künstlern, auch von Solisten, können von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie die Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände. Solisten können die Bescheinigung aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 03.04.2003 erhalten.
Bei folgenden Berufen darf eine solche Bescheinigung jedoch nicht erteilt werden: Regisseure, Choreographen, Bühnenbildner und Intendanten.
Die Erteilung der Bescheinigung an Blaskapellen bzw. Blasorchestern der Laienmusik ist an nachfolgende Vorraussetzungen gebunden, von denen die Mehrzahl zu erfüllen ist:
Zuständige Behörde für die Ausstellung dieser Bescheinigungen ist die Regierung von Oberfranken.
Bitte stellen Sie Ihren formlosen Antrag an die
Regierung von Oberfranken
Sachgebiet 12
Ludwigstraße 20
95444 Bayreuth
Die Umsätze botanischer und zoologischer Gärten sowie von Tierparks des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder von Gemeindeverbänden sind von der Umsatzsteuer befreit. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Leistungen wie die oben bezeichneten Einrichtungen erfüllen.
Zuständige Behörde für die Ausstellung dieser Bescheinigungen bei derartigen Anlagen innerhalb Oberfrankens ist die Regierung von Oberfranken.
Bitte stellen Sie Ihren formlosen Antrag an die
Regierung von Oberfranken
Sachgebiet 55.1
Ludwigstraße 20
95444 Bayreuth