Regierung von Oberfranken

Berufsrecht akademischer Heilberufe

Ab dem 01.04.2012 haben alle Absolventen entsprechender Studiengänge, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit die Möglichkeit, die Approbation als Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin, Apotheker/Apothekerin, Psychologischer Psychotherapeut/Psychologische Psychotherapeutin, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und Tierarzt/Tierärztin zu erhalten, soweit eine deutsche eine EU-konforme Ausbildung. oder ein gleichwertiger Ausbilduntsstand nachgewiesen wird. Änderungen, die sich in Bezug auf die entsprechenden Berufserlaubnisse ergeben, können Sie den jeweiligen "Hinweisen für Antragsteller und Arbeitgeber" entnehmen oder fragen Sie nach.

Erteilung der Approbation

Wer in Deutschland in einem der akademischen Heilberufe tätig werden möchte, benötigt entweder die deutsche Approbation oder die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufs. Zu den akademischen Heilberufen zählen:

Zuständige Stelle für die Erteilung der Approbation in Bayern sind die Regierung von Unterfranken und die Regierung von Oberbayern. Nähere Informationen können Sie der Hompage der jeweiligen Regierung entnehmen.

Bei weiteren Fragen können Sie sich auch gerne an uns wenden.

Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs

Die Erlaubnis brauchen Sie,

wenn Sie den ärztlichen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland ohne Approbation als Arzt ausüben wollen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie:

Wichtigste Voraussetzung ist,

dass Sie eine vollständig abgeschlossene ärztliche Ausbildung nach dem Recht des Staates, in dem Sie die Ausbildung erworben haben, nachweisen können.

Übrigens:

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.

Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs

Die Erlaubnis brauchen Sie,

wenn Sie den zahnärztlichen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland ohne Approbation als Zahnarzt ausüben wollen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie

Wichtigste Voraussetzung ist,

dass Sie eine vollständig abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nach dem Recht des Staates, in dem Sie die Ausbildung erworben haben, nachweisen können.

Übrigens:

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.

Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs

Die Erlaubnis brauchen Sie,

wenn Sie den tierärztlichen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland ohne Approbation als Tierarzt ausüben wollen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie

Wichtigste Voraussetzung ist,

dass Sie eine vollständig abgeschlossene tierärztliche Ausbildung nach dem Recht des Staates, in dem Sie die Ausbildung erworben haben, nachweisen können.

Übrigens:

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.

Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs

Die Erlaubnis brauchen Sie,

wenn Sie den Apothekerberuf in der Bundesrepublik Deutschland ohne Approbation als Apotheker ausüben wollen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie

Wichtigste Voraussetzung ist,

dass Sie eine vollständig abgeschlossene Ausbildung zum Apotheker nach dem Recht des Staates, in dem Sie die Ausbildung erworben haben, nachweisen können.

Übrigens:

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.

Certificate of good standing

Ärztliche oder zahnärztliche Berufsausübung in der EU

Sofern Sie zuletzt in Oberfranken ärztlich oder zahnärztlich tätig waren oder noch sind kann Ihnen für eine Berufsausübung in der EU ein Certificate of good standing ausgestellt werden.

Hierzu sind folgende Unterlagen notwendig:

Ansprechpartner

Andrea Weinkopf
Sachgebiet 53.1
Tel.: 0921/604-1918
Fax: 0921/604-4918
E-Mail: Andrea Weinkopf