Regierung von Oberfranken

Pressemitteilung-Nr.: 133/10
26.08.2010
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Es ist wieder Pilzzeit:
Regierung von Oberfranken informiert über Regeln beim Pilze sammeln

Die Schwammerl wachsen in diesem Jahr in Oberfranken besonders gut. Das lockt viele Pilzsammler in den Wald. Beim Pilze sammeln gibt es einige Regeln zu beachten:

Das Sammeln der Pilze regelt seit diesem Jahr das Bundesnaturschutzgesetz. Alle Pilzarten - also auch beliebte Speisepilze wie Steinpilz, Pfifferling, Birkenpilz, Rotkappe, Maronenröhrling und Morcheln - dürfen nur in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf gesammelt werden. Was eine geringe Menge ist, definiert der Gesetzgeber nicht. Als Richtschnur gilt, wer mehr sammelt als er im eigenen Haushalt verbraucht, überschreitet sehr schnell die Grenze des Erlaubten.

Ferner ist es nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten, Pilze ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten. Man darf daher z.B. auch keine Giftpilze umstoßen oder mutwillig zertrampeln.

Darüber hinaus gibt es aber noch weitere Einschränkungen:

Nach der Art Pilze:
Bestimmte Pilzarten dürfen nach der Bundesartenschutzverordnung überhaupt nicht gesammelt werden, d. h. man darf sie nicht der Natur entnehmen oder ihre Standorte zerstören oder beschädigen, ja nicht einmal besitzen. Dieses Verbot gilt für folgende Arten: Schaf-Porling, Semmelporlinge, Kaiserling, Weißer Bronze-Röhrling, Gelber Bronze-Röhrling, Sommer-Röhrling, Echter Königs-Röhrling, Blauender Königs-Röhrling, Erlen-Grübling, Saftlinge, März-Schneckling, Grünling und alle Trüffel, soweit es sich um heimische wildlebende Populationen handelt.

Nach der Lage des Fundorts:
In Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen ist jegliches Sammeln von Pilzen verboten.

Nach Verwendungszweck:
Völlig unabhängig hiervon ist das gewerbsmäßige Sammeln zu sehen, also das Sammeln mit anschließendem Verkauf z.B. an Gaststätten oder an Standbetreiber auf dem Wochenmarkt. Unabhängig davon, ob es sich bei den Pilzen um besonders geschützte Arten handelt oder nicht bzw. wo und in welcher Menge diese gesammelt werden, bedarf dieses immer einer Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde.

Wer gegen diese Vorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.

Pilze nehmen eine wichtige Rolle im Naturhaushalt ein. Sie zersetzen u.a. totes Holz und führen es damit wieder in den Kreislauf der Natur zurück. Sie leben in enger Gemeinschaft mit vielen höheren Pflanzen, vor allem mit unseren heimischen Waldbäumen und tragen damit zum Wachstum des Waldes bei. Was wir in Wald und Flur von ihnen zu sehen bekommen, sind nur ihre Fruchtkörper. Diese werden meist nur für kurze Zeit gebildet und haben die Aufgabe, durch Sporenausbildung für die Verbreitung und Erhaltung der Art zu sorgen.

In dem erlaubten Rahmen sollte daher jeder Pilzsammler die folgenden Regeln beachten:

  • die Pilze sorgfältig abschneiden oder herausdrehen,
  • alle alten, giftigen, unbekannten oder noch zu kleinen Pilze stehen lassen,
  • nur so viele Pilze mitnehmen, wie man auch selber verwerten kann.

Weitere Informationen erhalten Sie bei den unteren Naturschutzbehörden an den Landratsämtern bzw. bei den kreisfreien Städten und unter www.stmug.bayern.de/umwelt/naturschutz/freizeit/blumen.htm.