Regierung von Oberfranken

Verkehr

Straßenverkehrs-Ordnung

Die Regierung ist Aufsichtsbehörde über die unteren Verkehrsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte/große Kreisstädte). Als höhere Verkehrsbehörde besitzt sie auch ein Selbsteintrittsrecht gegenüber den unteren Verkehrsbehörden. Als Verfahrensbehörde ist sie zuständig für die Kennzeichnung von Touristikstraßen oder die Festlegung und Änderung von Bedarfsumleitungen für den Verkehr auf Bundesautobahnen.

Darüber hinaus erteilt sie Erlaubnisse für übermäßige Straßenbenutzung (z.B. motorsportliche Veranstaltungen) auf überregionaler Ebene und führt bei Bedarf überörtliche Verkehrsschauen durch.

Ansprechpartner

Werner Kaniewski
Sachgebiet 21
Tel: 0921/604-1519
Fax: 0921/604-4519
E-Mail: Werner Kaniewski

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahrzeugzulassungsverordnung

Für die Erteilung von Ausnahmen von bestimmten Bau- und Betriebsvorschriften sind teils die Regierungen, teils die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. In den Zuständigkeitsbereich der Regierung von Oberfranken fallen insbesondere folgende Vorschriften:

Voraussetzungen

Ausnahmen können nur genehmigt werden, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften voll ausgeschöpft sind.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag kann formlos durch den Fahrzeughalter bei der Regierung gestellt werden. Bei Anträgen auf technische Abweichungen von den Bauvorschriften ist stets ein aktuelles TÜV-Gutachten im Original mit einzureichen.

Ansprechpartner

Wolfgang Schmidt
Sachgebiet 21
Tel: 0921/604-1500
Fax: 0921/604-4500
E-Mail: Wolfgang Schmidt

Fahrerlaubnisrecht, Fahrlehrerrecht

Die Regierung von Oberfranken ist Aufsichtsbehörde über die Fahrerlaubnisbehörden und steht Ihnen für Fragen aus den folgenden Bereichen direkt zur Verfügung:

Fahrerlaubnisrecht

Fahrerlehrerrecht

Ansprechpartner

Werner Kaniewski
Sachgebiet 21
Tel: 0921/604-1519
Fax: 0921/604-4519
E-Mail: Werner Kaniewski

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Anerkennung und Widerruf von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach § 7 BKrFQG

Die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 15.07.03(Berufskraftfahrerrichtlinie) wurde durch das BKrFQG in deutsches Recht umgesetzt. Fahrerinnen und Fahrer im gewerblichen Güterkraft- und Straßenpersonenverkehr sind verpflichtet, eine über die Fahrerlaubnisaufbildung hinausgehende Grundqualifikation und Weiterbildung (35 Stunden in 5 Jahren( bei einer Ausbildungsstätte zu absolvieren.

Ausbildungsstätten

Ansprechpartner

Wolfgang Schmidt
Sachgebiet 21
Tel: 0921/604-1500
Fax: 0921/604-4500
E-Mail: Wolfgang Schmidt

Großraum- und Schwertransporte

Zustimmung für Großraum- und Schwertransporte

Die Regierung von Oberfranken führt bei länderübergreifenden Transporten, die über den Regierungsbezirk Oberfranken nach oder durch Bayern führen, das Anhör- und Zustimmungsverfahren durch.

Unter Großraum- und Schwerverkehr versteht man

Anträge sind bei den Kreisverwaltungsbehörden zu stellen, von denen der Transport seinen Ausgang nimmt, oder die Firma ihren Sitz hat.

Erforderliche Unterlagen

Sie beantragen diese Erlaubnis per Fax oder persönlich mit dem Antragsformular gemäß den Richtlinien zum Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten (RGST 1992).

Den Antrag können Sie 14 Tage vor Transportbeginn bei den Kreisverwaltungsbehörden einreichen, in denen sich der Firmensitz oder die Zweigniederlassung befindet oder bei der Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die genehmigungspflichtige Fahrt beginnt.

Ansprechpartner

Gerald Pühl
Sachgebiet 21
Tel: 0921/604-1401
Fax: 0921/604-4401
E-Mail: Gerald Pühl
Heike Schröppel
Sachgebiet 21
Tel: 0921/604-1542
Fax: 0921/604-4542
E-Mail: Heike Schröppel

Personenbeförderung

Genehmigungen und Zustimmungen nach dem Personenbeförderungsgesetz im Linien- und Gelegenheitsverkehr

Beschreibung

Die entgeltliche oder Geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen unterliegt den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).

Dabei bedürfen nachfolgende Beförderungsformen der Genehmigung durch die Regierung:

Voraussetzungen

Als subjektive Voraussetzungen sind

gem. § 13 Abs.1 PBefG nachzuweisen.

Erforderliche Unterlagen

Die für die Beantragung notwendigen Unterlagen können Sie herunterladen:

Ansprechpartner

Hans-Jürgen Kihm
Sachgebiet 21
Tel: 0921/604-1772
Fax: 0921/604-4772
E-Mail: Hans Jürgen Kihm
Sebastian Bauer
Sachgebiet 21
Tel: 0921/604-1528
Fax: 0921/604-4528
E-Mail: Sebastian Bauer

ÖPNV-Förderungen

ÖPNV-Zuweisungen

Zuweisungen an die Aufgabenträger zur Minderung der Defizite aus dem allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr. Öffentlicher Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge und soll im Interesse des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Staatsgebiet als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zur Verfügung stehen.

Die ÖPNV-Zuweisungen werden von den Aufgabenträgern (Landkreise, kreisfreie Städte) nach eigenem Ermessen zur Verbesserung des ÖPNV verwendet. Die Verteilung richtet sich nach der erbrachten Verkehrsleistung, der finanziellen Leistungskraft der Aufgabenträger sowie der Qualität vorhandener oder neu zu gründender Verkehrskooperationen, insbesondere nach dem Grad der erreichten Verkehrsverbesserungen und dem Nutzen für die Allgemeinheit.

Busförderung

Fahrzeugförderung nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG)

Förderzweck

Verkehrsunternehmen (Konzessionäre, Betriebsführer oder Auftragsunternehmer) können zur Anschaffung von fabrikneuen Bussen Zuwendungen erhalten, soweit diese Busse überwiegend im öffentlichen Personennahverkehr auf Linienverkehren gemäß § 42 PBefG in Bayern erforderlich sind und eingesetzt werden.

Vorgaben

Die Fahrzeuge sind bei der Neubeschaffung im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten barrierefrei zu gestalten.

Zuwendungsfähig sind § 30 d Abs. 4 StVZO entsprechende Omnibusse der Klassen I, II und A.

Die Linienbusse sollen die Belange Behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigen und deshalb den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entsprechen; zu weiteren erforderlichen Ausstattungsmerkmalen verweisen wir auf das Ausstattungs-Merkblatt Linienbusse.

Geförderte Fahrzeuge müssen mindestens 8 Jahre oder für eine Laufleistung von 500.000 km im öffentlichen Personennahverkehr auf nach § 42 PBefG genehmigten Linienverkehren in Bayern eingesetzt werden.

Die Förderbeträge orientieren sich an der Buskategorie / Buslänge und werden als Festbetragsförderung gewährt. Fahrzeuge mit umweltfreundlichen Antriebstechnologien erhalten zusätzliche Förderbeträge.



Buskategorie Förderbetrag
Kleinbusse  (6,00 bis 7,49 m) 25.000 €
Midibusse  (7,50 bis 11,49 m) 42.000 €
Standardbusse (11,50 bis 12,99 m) 60.000 €
Busse (13,00 bis 13,89 m) 65.000 €
Busse  (13,90 bis 15,00 m ) 70.000 €
Gelenkbusse 85.000 €
zusätzlich bei Niederflurbauweise in jeder Kategorie 10.000 €
Dieselbus mit Euro VI Motor VERORDNUNG (EG) Nr. 595/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/(EG), in Kraft getreten am 7. August 2009/zusätzlich zu EEV 5.000 €
Dieselbus mit EURO V Motor/Fördervoraussetzung 0 €
Technologiekomponente für EEV 5.000 €
Erdgastechnologie 10.000 €


Die Anschaffung des Busses muss der Erhaltung und Verbesserung von Linienverkehren dienen und die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) steigern.

Fristen

Der Antrag muss bis jeweils zum 01.12. für das folgende Kalenderjahr bei der Regierung vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Förderung / siehe Formblätter
  • Stellungnahme der/des örtlichen Behindertenbeauftragten
  • Angebot mit Bestätigung des Fahrzeugherstellers über die geforderte Ausstattung (und zwei weitere Vergleichsangebote)
  • Bescheinigung des Finanzamtes über die KFZ-Steuerbefreiungen der im ÖPNV eingesetzten Fahrzeuge und ggf. des auszutauschenden Fahrzeuges

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern – BayÖPNVG -
  • Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr – RZÖPNV
  • Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz – BayGVFG -

Formblätter, Merkblätter

Ansprechpartner

Edda Schaar
Sachgebiet 21
Tel: 0921/604-1527
Fax: 0921/604-4527
E-Mail: Edda Schaar

Ausgleichsleistungen gem. §45a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) im öffentlichen Personennahverkehr

Finanzielle Ausgleichszahlungen für ermäßigte Tarife für Schüler, Auszubildende und Studenten im öffentlichen Personennahverkehr

Nach dem Personenbeförderungsgesetz wird Verkehrsunternehmen, die an Schüler, Studenten und Auszubildende Zeitfahrausweise im öffentlichen Linienverkehr ausgeben, auf Antrag ein Ausgleich gewährt

Der ermäßigte Tarif für Schüler, Auszubildende und Studenten führt zu Mindereinnahmen bei den Verkehrsunternehmen. Die sich ergebende gemeinwirtschaftliche Belastung wird finanziell ausgeglichen.

Rechtsgrundlagen

§45a Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV)

Ab 01.01.2011 beträgt der Sollkostensatz für

Erforderliche Unterlagen

Um Ausgleichszahlungen zu erhalten, bedarf es eines vollständig ausgefüllten und testierten Antrags, der bis spätestens 31. Mai des laufenden Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr bei der Regierung von Oberfranken eingegangen sein muss.

Ansprechpartner

Edda Schaar
Sachgebiet 21
Tel: 0921/604-1527
Fax: 0921/604-4527
E-Mail: Edda Schaar

Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

Die Regierung führt das Anhörungsverfahren im Rahmen eines durch das Eisenbahn-Bundesamt durchzuführenden eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 18a AEG i.V.m. § 73 VwVfG durch.

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Die Regierung führt Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr und Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter nach §§ 43 ff EnWG durch.

Ansprechpartner

Hans-Jürgen Kihm
Sachgebiet 21
Tel: 0921/604-1772
Fax: 0921/604-4772
E-Mail: Hans Jürgen Kihm