
Im Bereich des Industrie- und Gewerbelärms enthält das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die maßgeblichen anlagenspezifischen Rechtsnormen. Bei der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach dem BImSchG müssen die Belange des Lärmimmissionsschutzes gleichermaßen berücksichtigt werden wie Aspekte der Luftreinhaltung. Die lärmschutzbezogenen Anforderungen an Anlagen bedürfen der vollzugsfähigen Konkretisierung. Dieses geschieht vorrangig in der Technischen Anleitung zum Schutz vor Lärm (TA Lärm). Die TA Lärm legt an die Gebietstypen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) orientierte gebietsspezifische Immissionsrichtwerte fest, die für den Regelfall die Grenzen charakterisieren, jenseits derer schädliche Umwelteinwirkungen durch Anlagengeräusche hervorgerufen werden können. Diese Richtwerte betragen nach Nr. 6.1 TA Lärm nachts (22 bis 6 Uhr) / tags (6 bis 22 Uhr)
| - | in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten | 45 dB(A) / 35 dB(A) |
| - | in reinen Wohngebieten | 50 dB(A) / 35 dB(A) |
| - | in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten | 55 dB(A) /40 dB(A) |
| - | in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten | 60 dB(A) / 45 dB(A) |
| - | in Gewerbegebieten | 65 dB(A) / 50 dB(A) |
| - | in Industriegebieten | 70 dB(A) |