Regierung von Oberfranken

Umwelt-Info 03/2007

Abfallverbringung - neue Pflichten für Abfallbeförderer;
Neue europäische Verordnung über die grenzüberschreitende Abfallverbringung tritt in Kraft

Ab 12.07.2007 ist die neue Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen wirksam. Dies bringt Vereinfachungen aber auch neue Pflichten für die Abfallbranche.

Verwertungsabfälle der so genannten gelben Liste und alle Abfälle zur Beseitigung unterliegen einer Notifizierungspflicht. Das bedeutet, dass sowohl der Absende- als auch der Empfangsstaat seine schriftliche Zustimmung zu der Abfallverbringung erteilt haben muss.

Die Neuerungen bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen der sogenannten grünen Liste sind Entsorgungsvertrag und förmliches Begleitpapier. Bei den grün gelisteten Abfällen handelt es sich beispielsweise um Altpapier, Alttextilien, Altglas oder Metallschrott. Diese Abfälle werden von der EU, aber auch von den meisten OECD-Staaten, als weniger brisant eingestuft.

Wer jedoch künftig Abfälle der grünen Liste zur Verwertung ins Ausland auf den Weg bringt, hat vorher einen schriftlichen Entsorgungsvertrag abzuschließen. Der Vertrag muss im Wesentlichen Klauseln enthalten, wonach die Abfälle zurückzunehmen sind wenn eine illegale Verbringung durchgeführt wurde oder die Verbringung oder Verwertung der Abfälle nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden konnte.

Daneben muss ein förmliches Begleitdokument ausgefüllt und unterzeichnet werden, das der Absender dem Beförderungsunternehmen zu übergeben hat. Der Transporteur hat den für ihn vorgesehen Teil des förmlichen Begleitdokuments bei Übernahme des Abfalls auszufüllen und zu unterzeichnen. Das Transportunternehmen und auch der LkW-Fahrer ist verpflichtet, das Begleitdokument beim Straßentransport mitzuführen. Daneben muss, wie bisher auch, das Straßenfahrzeug mit einem A-Schild gekennzeichnet werden.

Entsorgungsvertrag und Begleitdokument sind von allen Beteiligten drei Jahre aufzubewahren und müssen auf Verlangen, z.B. bei Straßenkontrollen, ausgehändigt bzw. vorgelegt werden.

Ein Muster für einen Entsorgungsvertrag erhalten Sie im Internet unter http://www.abfallratgeber-bayern.de, dann weiter auf der Registerkarte "Gewerbe/Unternehmen" und "Grenzüberschreitende Abfallverbringung". Das Muster soll als Handlungsanleitung für eine endgültige Vertragsgestaltung dienen. Es wurde daher unbeschadet erforderlicher privatrechtlicher Vertragsbestandteile erstellt, entspricht aber den behördlichen Mindestanforderungen.

Das Muster für das förmliche Begleitdokument ist zum Ausfüllen und Ausdrucken beim Umweltbundesamt unter http://www.umweltdaten.de/abfallwirtschaft/gav/Versandinformationen_ANHANG_VII_de.doc erhältlich, kann aber auch bei verschiedenen Verlagen bestellt werden. Zur Vermeidung von Bußgeldern wird dringend geraten, in Zweifelsfällen rechtzeitig mit der zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen. Zuständig sind in Bayern die Bezirksregierungen. Für den Bereich Oberfranken erteilen Herr Heimbürge unter 0921/604-1473 und Herr Meyer unter 0921/604-1764 gerne Auskunft.