Wenn Sie im Ausland die Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf abgeschlossen haben, die mit der deutschen Ausbildung vergleichbar bzw. der deutschen Ausbildung gleichwertig ist, können Sie die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung beantragen.
Dies ist bei folgenden Gesundheitsfachberufen möglich:
Um eine solche Erlaubnis erhalten zu können ist insbesondere wichtig, dass Sie
Bitte senden Sie Ihren Antrag auf Erteilung zu den oben genannten Gesundheitsfachberufen an:
Regierung von Oberfranken
Sachgebiet 55.2
Postfach 11 01 65
95420 Bayreuth
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag einen ausführlichen Lebenslauf (insbesondere hinsichtlich Ihrer Ausbildung und Berufstätigkeit), Nachweise über die im Ausland abgeschlossene Berufsausbildung (Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise) bei.
Hinweis:
Alle Ausbildungsnachweise werden als amtlich beglaubigte Kopie vom Original benötigt. Von fremdsprachigen Dokumenten benötigen wir eine deutsche Übersetzung, die von einem in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer gefertigt wurde.
Wegen der amtlichen Beglaubigungen der Kopien wenden Sie sich bitte an Ihre Wohnortgemeinde.
für Berufe in der Altenpflege
für sonstige Gesundheitsfachberufe
Die Ausbildung in einem der Gesundheitsfachberufe erfolgt an einer staatlich anerkannten Berufsfachschule. Hier werden sowohl theoretische als auch praktische Kenntnisse vermittelt, die die Grundlage für eine verantwortungsvolle Berufsausübung bilden.
In Oberfranken können Sie derzeit folgende Gesundheitsfachberufe erlernen:
Abgeschlossen wird die Ausbildung mit der staatlichen Prüfung, die Sie bei der Berufsfachschule ablegen. Zulassung zur Prüfung, Durchführung und Überwachung erfolgt durch den Prüfungsvorsitzenden bei der Regierung von Oberfranken.
Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
Für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnungen sind zusätzlich erforderlich:
Hinweise:
Bei der Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister ist nach erfolgreich abgelegter staatlicher Prüfung eine praktische Tätigkeit von 6 Monaten in einer zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Einrichtung abzuleisten.
Eine Liste über die ermächtigten Einrichtungen in Oberfranken finden Sie hier:
Das abgeleistete Praktikum ist durch eine Bestätigung der Einrichtung nachzuweisen. Den entsprechenden Vordruck können Sie bei uns anfordern.
Ein Rettungsassistent, der am 01.01.2014 eine mindestens fünfjährige hauptamtliche Tätigkeit als Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der gesundheitlichen Eignung und Zuverlässigkeit für den Beruf die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter/in" zu führen, wenn er/sie bis zum Jahr 2020 die staatliche Ergänzungsprüfung besteht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG).
Ein Rettungsassistent, der am 01.01.2014 eine mindestens dreijährige hauptamtliche Tätigkeit nachweist, muss zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilnehmen (§ 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NotSanG).
Ein Rettungsassistent, der am 01.01.2014 eine geringere als eine dreijährige hauptamtliche Tätigkeit nachweist, muss zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilnehmen (§ 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 NotSanG).
Ein Rettungsassistent, der die weitere Ausbildung (480 Stunden oder 960 Stunden) nicht absolvieren möchte, kann sich auch ohne weitere Ausbildung weiterqualifizieren, muss allerdings dann die gesamte staatliche Prüfung für Notfallsanitäter ablegen und bestehen.
Der Antrag auf Zulassung zur staatl. Ergänzungsprüfung ist über die Berufsfachschulen für Notfallsanitäter einzureichen. Weitere Informationen erhalten Sie von den Schulen
Weitere Berufe des Gesundheitswesens, wie
können Sie derzeit im Regierungsbezirk Oberfranken noch nicht erlernen. Wo sich entsprechende Berufsfachschulen in Bayern befinden, können Sie unter
entnehmen.
Hier erhalten Sie auch weitere Informationen über Zulassungsvoraussetzungen, Ausbildungsinhalte, Lehrpläne und gesetzliche Grundlagen für Ausbildung und Prüfung im jeweiligen Gesundheitsfachberuf.
für Berufe in der Altenpflege
für Pharmazeutisch-technische Assistenten/innen
für alle anderen Gesundheitsberufe
für die Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten Masseur/med. Bademeister