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Zulassungspflicht für Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen und für Sprossenerzeugende Betriebe
Zulassungspflicht für Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen und für Sprossenerzeugende Betriebe
- BayernPortal
Lebensmittelbetriebe; Beantragung der EU-Zulassung bei Umgang mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs
Seit dem 01.01.2006 ist das sogenannte EU-Hygienepaket anzuwenden. Wesentlicher Bestandteil dieser europarechtlichen Vorschriften ist die Zulassungspflicht für Betriebe,
die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, wie Fleisch, Milch, Eier, Fisch und Geflügel. Diese Verordnungen gelten für alle Mitgliedstaaten in der Europäischen Union.
Seit 01.Juli 2013 gilt die Zulassungspflicht auch für Sprossenerzeugende Betriebe.
Was ist die EU-Zulassung und welche Bedeutung hat sie?
Während vor dem 01.01.2006 die Zulassung eines Betriebes Voraussetzung dafür war, mit anderen Mitgliedstaaten der EG handeln zu dürfen, ist nunmehr die EU-Zulassung
grundsätzliche Voraussetzung dafür, dass Lebensmittel überhaupt in den Verkehr gebracht werden dürfen. Das gilt auch für nur national oder regional tätige Betriebe.
Nach Artikel 4 der VO(EG) 853/2004 dürfen Lebensmittelunternehmer in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur in den Verkehr bringen,
wenn sie ausschließlich in Betrieben be- und verarbeitet worden sind, die den einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) 852/2004 und 853/2004 entsprechen und von der
zuständigen Behörde registriert - oder sofern dies erforderlich ist - zugelassen worden sind.
Mit Artikel 2 der VO (EU) Nr.210/2013 wurde auch für Sprossenerzeugende Betriebe eine Zulassungspflicht eingeführt.
Welche Betriebe sind zulassungspflichtig?
- Alle selbstschlachtenden Metzger oder Direktvermarkter (Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Gehegewild… usw. - bei Geflügel und Hasen nur wenn über 10.000 Stk. pro Jahr),
- Wildbearbeitungsbetriebe,
- Einzelhandelsbetriebe, z.B. nicht selbstschlachtende Metzgereien oder Hofkäsereien und auch Großküchen, die ihre Erzeugnissean andere Einzelhandelsbetriebe (z.B. eigene Filialen, Gaststätten, Läden, Betriebskantinen) abgeben,
- die mehr als 100 km entfernt sind oder
- die mehr als 1/3 ihrer Herstellungsmenge an Lebensmitteln tierischen Ursprungs abgeben und
- Betriebe, die im eigenen Betrieb hergestellte tierische Lebensmittel an andere zugelassene Betriebe abgeben.
- Betriebe, die Sprossenerzeugen
Inwieweit Ihr Betrieb zugelassen werden muss, erfahren Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Landratsamt / Ihrer Stadt - Abteilung Veterinärwesen oder Lebensmittelüberwachung.
Welche Ausnahmen von der Zulassungspflicht gibt es?
- Gehegewildhalter, die ihr Farmwild im Gehege töten und an einem geeigneten Platz im Herkunftsbetrieb ausweiden,
- direkte Abgabe kleiner Mengen (bis 10.000 Stück / Jahr) von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das / die im (eigenen) landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist /sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen zur direkten Abgabe an den Endverbraucher,
- Jäger, die kleine Mengen von Wild oder Wildfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche (Umkreis 100 km vom Erlegungs- / oder Wohnort) Einzelhandelsunternehmen zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben,
- Abgabe von kleinen Mengen an Primärprodukten, wie Rohmilch, Milch-ab-Hof, Vorzugsmilch, Eier (ausgenommen Packstellen),
- Abgabe von kleinen Mengen an Primärerzeugnissen, wie Wild in der Decke und Fisch, soweit dieser über das Töten und Ausnehmen hinaus nicht weiter behandelt wurde.
Welche Antragsunterlagen sind erforderlich?
- Antrag auf Zulassung (siehe Formular)
- Kopie der Gewerbeanmeldung (sofern gewerberechtlich erforderlich)
- Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)
- Organigramm (bei Großbetrieben)
- Nachweis der Zuverlässigkeit
Hierfür genügen in der Regel folgende Unterlagen:
- bei handwerklich strukturierten Betrieben:
Selbsterklärung (siehe Formular)
- bei Großbetrieben: Führungszeugnis (Belegart O, nicht älter als 3 Monate, als Verwendungszweck ist anzugeben: "Zulassung nach Lebensmittelrecht/VO (EG) Nr. 853/2004, Empfänger ist die Regierung von Oberfranken, SG 55.2, Postfach 110165, 95420 Bayreuth)
-
Betriebsspiegel incl. produktspezifischem Beiblatt (siehe Formulare)
- Betriebsplan (maßstabgetreu), aus dem Material- und Personalfluss, Aufstellung der Maschinen und die in jeweiligen Räumen stattfindende Produktion ersichtlich ist
(bei handwerklich strukturierten Betrieben genügt Betriebsplan, aus dem die in jew. Räumen stattfindende Produktion ersichtlich ist, Betriebsplan muss nicht unbedingt maßstabgetreu sein)
- Übersicht über Art, Menge, Kategorie der im Betrieb anfallenden tierischen Nebenprodukte sowie der beauftragten Entsorgungsunternehmen (bei Großbetrieben)
Wo kann ich die Zulassung für meinen Betrieb beantragen?
Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen und mit den vollständigen Zulassungsunterlagen bei dem/der für Sie zuständigen Landratsamt/Stadt - Abteilung Veterinärwesen einzureichen. Ihr Antrag wird nach Vorprüfung weitergeleitet an die Regierung von Oberfranken. Die Regierung ist zuständige Zulassungsbehörde für alle Betriebe im Regierungsbezirk Oberfranken.
Sind flexible Lösungen möglich?
Im Gegensatz zum alten Fleischhygienerecht geben die EU-Verordnungen häufig keine konkreten Anforderungen vor, sondern nur das Ziel, nämlich eine sichere und hygienische Erzeugung von Lebensmitteln. Damit stehen dem Lebensmittelunternehmer nun viel mehr individuelle Möglichkeiten zur Verfügung, z.B. auch durch organisatorische Maßnahmen, um dieses Ziel zu erreichen.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich noch Fragen habe?
Für Fragen, die das Zulassungsverfahren betreffen, steht Ihnen jederzeit Ihr Veterinäramt oder die Lebensmittelüberwachung Ihres Landratsamtes / Ihrer Stadt zur Verfügung. Darüber hinaus können Sie sich auch z.B. an Ihren Verband oder private Sachverständige wenden.
fachliche Ansprechpartner sind aus dem Veterinärsachgebiet
Frank Griebel
Sachgebiet 55.2
Tel.: 0921/604-1905
Fax: 0921/604-4905
E-Mail:
Frank Griebel
Karin Hübschmann
Sachgebiet 55.2
Tel.: 0921/604-1917
Fax: 0921/604-4917
E-Mail:
Karin Hübschmann
Dr. Michaela Brix
Sachgebiet 54
Tel.: 0921/604-1902
Fax: 0921/604-4902
E-Mail:
Dr. Michaela Brix
Dr. Bernhard Hauser
Sachgebiet 54
Tel.: 0921/604-1915
Fax: 0921/604-4915
E-Mail:
Dr. Bernhard Hauser