Ein Widerspruchsverfahren gegen enteignungsrechtliche Bescheide (auch gegen Besitzeinweisungsbeschlüsse) der kreisfreien Städte Bamberg, Bayreuth, Coburg, Hof und der Landratsämter findet nicht statt. Insoweit ist nur die Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth (VG Bayreuth) zulässig.
Soweit es nur um die Höhe der Entschädigung geht, ist die Klage zum örtlich zuständigen Landgericht (Kammer für Baulandsachen) statthaft.
Die Regierung von Oberfranken ist zuständig für die Durchführung von Enteignungsverfahren, soweit es militärische Einrichtungen im Regierungsbezirk Oberfranken betrifft.