Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen; Beantragung der Genehmigung einer Vereinbarung
Bei Kreuzungsmaßnahmen mit Eisenbahnen des Bundes sind die Vereinbarungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz separat zu genehmigen.
Sehen die Kreuzungsbeteiligten bei Kreuzungsmaßnahmen mit Eisenbahnen des Bundes vor, dass Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 S. 2 oder Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz zu den Kosten der Kreuzungsmaßnahme beitragen, ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt zu sein, muss die Vereinbarung genehmigt werden. Bei einer kreuzungsbedingten Kostenmasse von mehr als 3,0 Mio. € erfolgt die Genehmigung durch das zuständige Bundesministerium, ansonsten durch die zuständige Regierung.
Bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen gilt: Es erfolgt keine separate Genehmigung der Vereinbarung durch die zuständige Regierung. Die Vereinbarung gilt als genehmigt durch die Bereitstellung des Landesdrittels, d.h. mit Unterschrift der Kommune auf der Kreuzungsvereinbarung.
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 31 - Straßenbau
Ansprechpartner
Frembs, Sabine
Telefon +49 (0)921 604-1624
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail strassenbau@reg-ofr.bayern.de
Jander, Hans-Peter
Telefon +49 (0)921 604-1567
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail strassenbau@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Ludwigstr. 20
95444 BayreuthPostanschrift
Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-41258
Der Antrag auf Genehmigung der Kreuzungsvereinbarung ist von den Gemeinden schriftlich bei der zuständigen Regierung einzureichen.
- Von Straßenbaulastträger und Eisenbahnunternehmen unterschriebene Kreuzungsvereinbarung
(Muster können über die zuständige Behörde bezogen werden) - Planunterlagen nach Pkt. 2.5 der EKrG-Richtlinien 2020
- Mittelbedarfsplan
- Fachtechnische und wirtschaftliche Prüfung bei Eisenbahnen des Bundes durch das Eisenbahnbundesamt (EBA)
- Bei Bahnübergangsmaßnahmen bei Nichtbundeseigenen Eisenbahnen erfolgt die fachtechnische Prüfung durch die Regierung von Mittelfranken als zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde nach Art. 9 BayESG
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
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