Planung und Bau

Straßenrechtliche Planfeststellungs­ver­fahren sind besondere förmliche Genehmigungsverfahren, in denen die Regierung (Planfeststellungsbehörde) über die Zu­lässigkeit bestimmter geplanter Straßenbau­vor­haben (Bau neuer bzw. Änderung bestehender Straßen) unter Abwägung der im Einzelfall betroffenen privaten und öffentlichen Belange sowie unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen entscheidet.

Beantragung der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens

Bedeutende Straßenbauprojekte berühren regelmäßig eine Vielzahl unterschiedlicher Belange und erfordern deren Ausgleich. Mit dem Straßenbau darf deshalb in der Regel erst begonnen werden, wenn vorher ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde.

Kreisverkehr
© Thomas Haas, ROFr.

Zuständigkeiten

Zuständig für den Bau neuer Straßen bzw. die Änderung bestehender Straßen ist der Straßenbaulastträger. Je nachdem um welche Straßenklasse es sich handelt, ist auch der Straßenbaulastträger unterschiedlich; dies kann die Bundesrepublik Deutschland, der Freistaat Bayern ein Landkreis oder eine Gemeinde sein.

Während der Begriff des "Straßenbaulastträgers" die jeweilige Körperschaft definiert, gibt der Begriff der "Straßenbaubehörde" Auskunft darüber, welche Behörde für die jeweilige Körperschaft handelt. Danach ergibt sich folgende Zuständigkeitsübersicht:

Straßenart Straßenbauträger Straßenbaubehörde
Bundesautobahn Bundesrepublik Deutschland

Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordbayern

Bundesstraßen Bundesrepublik Deutschland

Staatliches Bauamt Bamberg
Staatliches Bauamt Bayreuth

Staatsstraßen Freistaat Bayern

Staatliches Bauamt Bamberg
Staatliches Bauamt Bayreuth

Kreisstraßen Landkreis Landkreis – Tiefbauabteilung
Gemeindestraßen Gemeinde Gemeinde

 

Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens

Das Sachgebiet 32 - Planfeststellung, Straßenrecht, Baurecht ist zuständig, die Verfahren bis zur Entscheidung durchzuführen. Bei fachlichen Fragen wirkt das Sachgebiet 31 - Straßenbau mit.