Schulleitungen von Förderschulen und beruflichen Schulen; Einleitung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
Das betriebliche Eingliederungsmanagement muss bei Schulleitungen von Förderschulen und Schulen für Kranke bei der zuständigen Regierung eingeleitet werden. Im Bereich der beruflichen Schulen liegt die Zuständigkeit beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX ist eine Präventionsmaßnahme des Arbeitgebers und trägt dazu bei, die Dienst- oder Arbeitsfähigkeit zu erhalten.
Die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements obliegt bei Schulleitern von Förderschulen den Regierungen und bei beruflichen Schulen dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 41 - Förderschulen
Ansprechpartner
Müller, Matthias
Telefon +49 (0)921 604-1730
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail matthias.mueller@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Glasenappweg 1
95444 BayreuthPostanschrift
Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-41258 - Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 42.2 - Berufliche Schulen - Personal / Schulberatung / Schulentwicklung
Ansprechpartner
Topinka, Gerhard - Sachgebietsleiter
Zimmer S 004
Telefon +49 (0)921 604-1374
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail gerhard.topinka@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Glasenappweg 2
95444 BayreuthPostanschrift
Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-41258
Innerhalb eines Jahreszeitraums hat sich in der Summe eine Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen oder mehr ergeben.
- Datenblatt für das Betriebliche Eingliederungsmanagement (Empfänger: Sachgebiet 41 - Förderschulen)
- Datenblatt für das Betriebliche Eingliederungsmanagement (Empfänger: Sachgebiet 42.2 - Berufliche Schulen - Personal / Schulberatung / Schulentwicklung)
- Betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX (Empfänger: Sachgebiet 41 - Förderschulen)
- Betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX (Empfänger: Sachgebiet 42.2 - Berufliche Schulen - Personal / Schulberatung / Schulentwicklung)
- § 167 Abs. 2 SGB IX - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch