Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ausgenommen FOS/BOS); Ernennung
Verbeamtetes Personal an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ausgenommen FOS/BOS) wird von der zuständigen Regierung ernannt.
Die Regierungen sind zuständige Ernennungsbehörden für das verbeamtete Personal an Grund-, Mittel-, Förderschulen, Schulen für Kranke sowie an beruflichen Schulen (ausgenommen Schulleiter/innen und Schulleiterstellvertreter/innen an beruflichen Schulen sowie Beamte und Beamtinnen an Beruflichen Oberschulen/Fachoberschulen). Zuständige Ernennungsbehörde für Schulleiter und Schulleiterinnen sowie für deren ständige Vertreter und weitere ständige Vertreter an beruflichen Schulen ist das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
Ernennungen erfolgen durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde zur Begründung (Einstellung) eines Beamtenverhältnisses, zur Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und bei einer Beförderung bzw. Rückernennung.
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 43 - Schulpersonalrecht
Ansprechpartner
Heser, Carolin
Zimmer Kü 116
Telefon +49 (0)921 604-1361
Fax +49 (0)921 604-41361
E-Mail carolin.heser@reg-ofr.bayern.de
Loibl, Belinda
Zimmer Kü 122
Telefon +49 (0)921 604-1285
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail belinda.loibl@reg-ofr.bayern.de
Oberender, Beate
Zimmer Kü 123
Telefon +49 (0)921 604-1360
Fax +49 (0)921 604-41360
E-Mail beate.oberender@reg-ofr.bayern.de
Schiller, Michael
Zimmer Kü 122
Telefon +49 (0)921 604-1473
Fax +49 (0)921 604-41473
E-Mail michael.schiller@reg-ofr.bayern.de
Seidler, Thomas
Vertragslehrkräfte an Grund- und Mittelschulen und Staatsinstitute (I - Z)
Zimmer Kü 114
Telefon +49 (0)921 604-1358
Fax +49 (0)921 604-41358
E-Mail thomas.seidler@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Glasenappweg 1
95444 BayreuthPostanschrift
Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-41258
Die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Ernennung müssen erfüllt sein.
Die Ernennung erfolgen nach haushaltsrechtlichen Vorgaben, Eignung und Befähigung.
Die Ernennungen erfolgen nicht „auf Antrag“.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage