Private Schulen für Kranke; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern fördert die Träger privater Schulen für Kranke hinsichtlich ihres Sach- und Personalaufwandes. Auch die Zuordnung staatlichen Personals ist möglich.
Zweck
Der Betrieb privater Schulen für Kranke soll durch eine auskömmliche Finanzierung sichergestellt werden.
Gegenstand
Der Freistaat Bayern ersetzt den Trägern privater Schulen für Kranke den notwendigen Schulaufwand (laufender und einmaliger Schulaufwand).
Außerdem ersetzt der Freistaat Bayern den notwendigen Personalaufwand nach Art. 33 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz oder stellt privaten Schulen für Kranke Personal zur Verfügung.
Zuwendungsempfänger
Träger privater Schulen für Kranke
Art und Höhe
Der Freistaat Bayern ersetzt den Schulaufwand gemäß Art. 34 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz zu 80 %. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten die Träger privater Schulen für Kranke eine verbesserte staatliche Förderung nach Art. 34a BaySchFG. In diesem Fall beträgt der Zuschuss 100 %.
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 44 - Schulorganisation / Schulrecht
Ansprechpartner
Steiner, Martin - Sachgebietsleiter
Zimmer H 310
Telefon +49 (0)921 604-1352
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail martin.steiner@reg-ofr.bayern.de
Eichenberg, Tim
Zimmer H 306
Telefon +49 (0)921 604-1351
Fax +49 (0)921 604-41351
E-Mail tim.eichenberg@reg-ofr.bayern.de
FIL-KITA-HPT
Nur für kreisfreie Städte, Großtagespflegestellen in kreisfreien Städten und Träger von Heilpädagogischen Tagesstätten
Telefon +49 (0)921 604-0
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail fil-kita-hpt@reg-ofr.bayern.de
FILS-R
Telefon +49 (0)921 604-1747
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail fils-r@reg-ofr.bayern.de
Gütling, Katrin
Zimmer H 308
Telefon +49 (0)921 604-1307
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail katrin.guetling@reg-ofr.bayern.de
Hagen, Jannis
Zimmer H 205
Telefon +49 (0)921 604-1607
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail jannis.hagen@reg-ofr.bayern.de
Holl, Heidi
Zimmer H 305
Telefon +49 (0)921 604-1259
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail heidi.holl@reg-ofr.bayern.de
Hübner, Michael
Telefon +49 (0)921 604-1507
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail visku12-r@reg-ofr.bayern.de
Frau Katholing - Arbeitsbereichsleiterin
Sachbearbeiterin Schulrecht
Telefon +49 (0)921 604-1353
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail silvia.katholing@reg-ofr.bayern.de
Kirschneck, Angela
Zimmer H 309
Telefon +49 (0)921 604-1348
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail angela.kirschneck@reg-ofr.bayern.de
Kirschneck, Angela
Private berufliche Schulen
Zimmer H 309
Telefon +49 (0)921 604-1348
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail angela.kirschneck@reg-ofr.bayern.de
Moder, Simone
Zimmer H 304
Telefon +49 (0)921 604-1651
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail simone.moder@reg-ofr.bayern.de
Wachs, Michael
Zimmer H 203
Telefon +49 (0)921 604-1680
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail michael.wachs@reg-ofr.bayern.de
Wachs, Michael
Private Schulen (ohne Förderschulen)
Zimmer H 203
Telefon +49 (0)921 604-1680
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail michael.wachs@reg-ofr.bayern.de
Werner, Josephine-Anna
Zimmer H 204
Telefon +49 (0)921 604-1320
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail josephine-anna.werner@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Ludwigstr. 20
95444 BayreuthPostanschrift
Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-41258
Zuschüsse für den Schulaufwand:
- Gemeinnützigkeit (Art. 29 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz - BaySchFG)
- staatliche Genehmigung der Schule (nach Art. 92 ff. Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG)
- weitere Voraussetzungen gemäß §§ 15 ff. Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG)
- bei Schülerbeförderung: Beachtung der §§ 2 f. Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV); Kosten der Schülerbeförderung dürfen Betrag für eine Heimunterbringung nicht übersteigen
Voraussetzungen für verbesserte Förderung nach Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG:
- Mitwirkung des Schulträgers an Verfahren zur schulbezogenen Budgetierung der Abrechnung des Schulaufwands
- Ermöglichung des unentgeltlichen Schulbesuchs für alle Schüler i.S.v. § 2 Krankenhausschulordnung (KraSO)
- Anwendung der für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Vorschriften zu Aufnahme und Entlassung von Schülern
- Verzicht auf Zustimmungsvorbehalt nach Art. 43 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayEUG
- vorzeitige Entlassung eines Schülers nur im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde
- Bestand der Schule seit mindestens zwei Jahren ohne wesentliche Beanstandung
Vergütungen für den Personalaufwand:
- Gemeinnützigkeit (Art. 29 BaySchFG)
- staatliche Genehmigung der Schule nach Art. 92 ff. BayEUG
Voraussetzungen für Vergütung entsprechend TV-L (Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaySchFG):
- Mitwirkung des Schulträgers an Verfahren zur schulbezogenen Budgetierung der Abrechnung des Schulaufwands
- Ermöglichung des unentgeltlichen Schulbesuchs für alle Schüler i.S.v. § 2 KraSO
- Anwendung der für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Vorschriften zu Aufnahme und Entlassung von Schülern
- Verzicht auf Zustimmungsvorbehalt nach Art. 43 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayEUG
- vorzeitige Entlassung eines Schülers nur im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde
- Bestand der Schule seit mindestens zwei Jahren ohne wesentliche Beanstandung
Zuordnung von staatlichen Lehrkräften und sonstigem Personal:
- Gemeinnützigkeit (Art. 29 BaySchFG)
- staatliche Genehmigung der Schule nach Art. 92 ff. BayEUG
- Antrag des Schulträgers
- Einverständnis des zugeordneten Personals
Der schriftliche Antrag ist bei der Regierung desjenigen Regierungsbezirks einzureichen, in dem die private Schule für Kranke ihren Standort hat.
Die Bearbeitung der Anträge obliegt den zuständigen Bezirksregierungen. Die Bearbeitungszeiten variieren je nach Personalausstattung und Komplexität der Fälle.
Vergütungen für den Personalaufwand werden monatlich gewährt.
keine
- gegebenenfalls Nachweis der Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften
(z. B. Vorlage der öffentlichen Ausschreibung) - grundsätzlich: einschlägige Bücher, Belege und sonstige Unterlagen
(außer, wenn die Regierung eine örtliche Feststellung trifft)
keine
- §§ 15 bis 17 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz - AVBaySchFG) - GVBl. S. 11, BayRS 2230-7-1-1-K
- Art. 33 bis 34a Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) - GVBl. 2000 S. 455, 633; BayRS 2230-7-1-K