Umweltstation; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern gewährt an staatlich anerkannte Umweltstationen Zuwendungen für Projekte der Umweltbildung/Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) sowie für Erst-, Ergänzungs- und Ersatzausstattungen.
Zweck
Zweck der Zuwendung ist die Förderung von Projekten sowie der Ausstattung von staatlich anerkannten Umweltstationen, die öffentlichen Interessen und der Umsetzung des Bildungsauftrags im Sinn der Bayerischen Verfassung dienen und die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang ausgestattet oder betrieben werden können. Umweltstationen sind multifunktionale außerschulische Einrichtungen, die mithilfe von qualifizierten Fachleuten Umweltbildungsangebote erarbeiten und diese in geeigneten Räumlichkeiten und/oder in der freien Natur Besucherinnen und Besuchern anbieten. Ziel ist es, ein räumlich ausgewogenes, flächendeckendes Netz von Umweltstationen zu errichten und zu betreiben und damit dauerhaft eine wohnortnahe Umweltbildung/Bildung zur nachhaltigen Entwicklung (BNE) in Bayern zu ermöglichen.
Gegenstand
Zuwendungen werden für die Schaffung von Bildungsangeboten gewährt, die sich am Leitbild einer Bildung für nachhaltige Entwicklung ausrichten. Ziel dieser Bildungsangebote muss es sein, handlungsorientiert den verantwortungsvollen und nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt sowie mit den natürlichen Lebensgrundlagen zu vermitteln. Dabei sind ökologische, ökonomische und soziokulturelle Aspekte zu berücksichtigen und regionale, überregionale und globale Zusammenhänge aufzuzeigen.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können staatlich anerkannte Umweltstationen erhalten. Zuwendungsempfänger ist diejenige juristische Person mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Bayern, die die Trägerschaft der anerkannten Umweltstation innehat, so z. B. Kommunen, kirchliche Einrichtungen oder gemeinnützig tätige juristische Personen des Privatrechts wie eingetragene Vereine und rechtsfähige Verbände.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Erstausstattung und für die Ergänzung und den Ersatz der Ausstattung, Personal-, Sach- und Betriebsausgaben für die Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung einzelner Projekte.
Art und Umfang
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung.
Zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine Zuwendung in Höhe von bis zu 70 % gewährt werden.
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 55.1 - Rechtsfragen Umwelt
Ansprechpartner
Baumann, Claudia - Sachbearbeiterin
Telefon +49 (0)921 604-1459
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail claudia.baumann@reg-ofr.bayernHausanschrift
Luitpoldplatz 7 - 9
95444 BayreuthPostanschrift
Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-41258
Anträge auf Zuwendungen sind von den nichtkommunalen Vorhabenträgern mit dem jeweils aktuellen Antragsformblatt des StMUV und ergänzenden Unterlagen (zum Beispiel Projektbeschreibung, Ausgabenkalkulation, Finanzierungsplan) oder bei kommunalen Vorhabenträgern mit den Mustern 1a und 2 zu Art. 44 BayHO und den vorgenannten ergänzenden Unterlagen in einfacher Fertigung bei der zuständigen Regierung (Bewilligungsbehörde) einzureichen. Die Bewilligungsbehörde prüft die fördertechnischen Voraussetzungen und leitet ihr Prüfungsergebnis an das StMUV weiter.
Die Anträge werden im Beratergremium (vom StMUV berufenes Expertengremium), an dessen Sitzungen Vertreter der Regierungen teilnehmen, beraten und fachlich bewertet. Das StMUV trifft unter Einbeziehung der Empfehlungen des Beratergremiums die Entscheidung über die Auswahl der Projekte.Die Bewilligungsbehörde wickelt das weitere Förderverfahren ab.
- Kostenkalkulation/Finanzierungsplan
(siehe Anlage 1 des Antragsformulars unter "Formulare") - Detailkostenkalkulation
(Muster siehe unter "Formulare") - detaillierte Projektbeschreibung
(Formblatt siehe unter "Formulare") - Darstellung der finanziellen Verhältnisse unter Vorlage der letzten beiden Jahresbilanzen/Einnahmen-Ausgabenrechnungen
- Richtlinien für die Förderung von Umweltstationen -
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 11. April 2019, Az. 66b-U8044-2017/46-1