Gesundheitsfachberufe; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Ab dem 1. Juli 2023 ist das Landesamt für Pflege für die Anerkennung folgender Berufe zuständig:
- Pflegefachmann/Pflegefachfrau
- Gesundheits- und Krankenpfleger/-in
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in
- Altenpfleger/-in
Antrag und weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf folgender Seite im BayernPortal:
Pflegefachberufe; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei ausländischem Berufsabschluss
Wenn Sie Ihren Antrag vor dem 1. Juli 2023 bei einer bayerischen Bezirksregierung gestellt haben, bearbeitet die Bezirksregierung Ihren Antrag weiter. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen.
Wenn Sie in Deutschland eine Tätigkeit unter einer geschützten Berufsbezeichnung ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis brauchen Sie, wenn Sie eine Tätigkeit unter einer der in alphabetischer Reihenfolge genannten, geschützten Berufsbezeichnungen in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wollen.
- Anästhesietechnische/r Assistent/-in
- Diätassistent/-in
- Ergotherapeut/-in
- Hebamme
- Logopäde, Logopädin
- Masseur/-in und medizinischer Bademeister/-in
- Medizinisch-technische/r Assistent/-in für Funktionsdiagnostik
- Medizinische Technologin/Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik
- Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/-in
- Medizinische Technologin/Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik
- Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/-in
- Medizinische Technologin/Medizinischer Technologe für Radiologie
- Operationstechnische/r Assistent/-in
- Orthoptist/-in
- Pharmazeutisch-technischer Assistent/-in
- Physiotherapeut/-in
- Podologe, Podologin, Medizinischer Fußpfleger/-in
- Veterinärmedizinisch-technische/-r Assistent/-in
Erlaubnispflichtig ist das Führen der Berufsbezeichnungen, nicht aber grundsätzlich die Berufstätigkeit. Durch den Schutz der Berufsbezeichnung erfährt auch die Ausübung des jeweiligen Berufs mittelbar einen gewissen Schutz, da für eine qualifizierte gesundheitsfachberufliche Tätigkeit in der Regel examinierte Kräfte eingesetzt werden. Für einzelne Gesundheitsfachberufe ist neben der Berufsbezeichnung auch die Tätigkeit als solche geschützt: Im Bereich der Geburtshilfe (Hebammen) sowie in den Berufen der medizinisch-technischen Assistenten und der Pflegefachkräfte sind bestimmte Tätigkeiten den Inhaberinnen und Inhabern der Erlaubnis vorbehalten.
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Berufsanerkennung
Telefon +49 (0)921 604-0
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail Berufsanerkennungen@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Ludwigstr. 20
95444 BayreuthPostanschrift
Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-41258
Wichtigste Voraussetzungen sind:
Sie haben die Berufs- oder Hochschulausbildung vollständig abgeschlossen (Nachweis) und die Abschlussprüfung bestanden.
Soweit Sie nicht nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht ausgebildet wurden,
- ist grundsätzlich die Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes bzw. Kenntnisstandes nach der für den jeweiligen Beruf geltenden deutschen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen erforderlich
- sind gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen (Niveau GER B2).
Zuverlässigkeit
Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (Führungszeugnis).
Gesundheitliche Eignung
Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet (ärztliches Zeugnis).
Allgemeine Zuständigkeit:
Für die Erteilung der Berufserlaubnis sind in Bayern die sieben Bezirksregierungen zuständig, je nach Wohn- oder Arbeitsort.
Informationen zu den vorzulegenden Unterlagen können Sie den untenstehenden Antragsformularen entnehmen; weiterführende Informationen erhalten Sie bei den Bezirksregierungen.
Einführung einer Fachsprachenprüfung bei ausländischen Abschlüssen in den Gesundheitsfachberufen:
In Bayern wird der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse bei Personen, die ihre Ausbildung nicht in deutscher Sprache absolviert haben, künftig durch die sogenannte Fachsprachenprüfung erfolgen. Diese wird sukzessive in den einzelnen Gesundheitsfachberufen eingeführt werden.
Bei Anträgen, die in den aufgeführten Berufen nach dem entsprechenden Termin gestellt werden, muss zum Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse in der Regel eine Fachsprachenprüfung abgelegt werden.
Physiotherapeut/in: Antragseingang 1.5.2022
Ergotherapeut/in: Antragseingang 1.5.2022
Weitere Stichtage und nähere Informationen finden Sie im Reiter „Weiterführende Links“ unter dem Stichwort „Fachsprachenprüfung - Bayerisches Landesamt für Pflege (LfP)“.
Sollte bei Ihnen eine Fachsprachenprüfung erforderlich sein, verweist Sie die jeweilige Regierung im Erlaubnisverfahren an das Landesamt für Pflege, das die Fachsprachenprüfung in Bayern organisiert.
Es sind keine Fristen einzuhalten.
- Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf bei einer im Ausland absolvierten Ausbildung - Das unterschriebene Antragsformular müssen Sie mit allen erforderlichen Unterlagen per Post einreichen.
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung für den Beruf
- Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Masseurin und medizinische Bademeisterin/Masseur und medizinischer Bademeister“
- Kostenübernahmeerklärung
- Antrag auf Erlaubnis zum Führung der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin/Anästhesietechnischer Assistent“ oder „Operationstechnische Assistentin/Operationstechnischer Assistent“ gem. § 1 oder § 2 i.V.m. § 69 ATA -OTA-G
Die Kosten bewegen sich je nach Aufwand im Einzelfall in einem Rahmen von 40 bis 500 EUR.
Anerkennungsinteressierte, die nur über geringe finanzielle Eigenmittel verfügen, können einen Zuschuss für die Berufsanerkennung beantragen. Informationen zur Beantragung des Anerkennungszuschusses finden Sie unter "Weiterführende Links".
Darüber hinaus fallen ggf. Gebühren für die Teilnahme an der Fachsprachenprüfung an. Die Prüfungsgebühr beträgt 350 EUR.
- § 1 Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz - DiätAssG) - für Diätassistent/-in
- §5 Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG) - für Hebamme
- § 1 Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG) - für Ergotherapeut/-in
- § 1 Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG) - für Logopäde, Logopädin
- § 1 Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz - MTBG) -
- für Medizinische Technologin
- für Laboratoriumsanalytik/Medizinischer Technologe
- für Laboratoriumsanalytik, Medizinische Technologin
- für Radiologie/Medizinischer Technologe
- für Radiologie, Medizinische Technologin
- für Funktionsdiagnostik/Medizinischer Technologe
- für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologin
- für Veterinärmedizin/Medizinischer Technologe
- für Veterinärmedizin
- § 1 Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (OrthoptG) - für Orthoptist, Orthoptistin
- § 1 Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG) - für Physiotherapeut/in, Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in
- § 1 Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG) - für Podologe, Podologin
- Pflegeberufegesetz (PflBG)
- Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
- § 1 Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz - ATA-OTA-G)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
- Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen - Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen suchen
- Finanzielle Hilfen - Anerkennungszuschuss - Anerkennungsinteressierte, die nur über geringe finanzielle Eigenmittel verfügen, können einen Zuschuss für die Berufsanerkennung beantragen.
- Anerkennung in Deutschland - Das Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF)
- Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung
- MigraNet - IQ Netzwerk Bayern - Angebote für Ratsuchende
- Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung
- Hinweise zur Kenntnisprüfung für den Nachweis des gleichwertigen Kenntnisstandes bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in der Pflege
- Hinweise zum Anpassungslehrgang für den Nachweis des gleichwertigen Kenntnisstandes bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in der Pflege
- Fachsprachenprüfung - Bayerisches Landesamt für Pflege (LfP)
- Hinweise zur Fachsprachenprüfung im Rahmen der Berufsanerkennung für Gesundheitsfachberufe
- Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in Pflegefachberufen - FAQs
- Ausländischer Schulabschluss; Beantragung der Anerkennung
- Ausländische Berufsqualifikation; Beratung zur Anerkennung
- Lehrrettungswachen für die Notfallsanitäter-Ausbildung; Beantragung der Genehmigung
- Gesundheitsfachberufe; Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten
- Masseur/Masseurin und medizinische Bademeister/Bademeisterin; Beantragung der Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten/Praktikantinnen
- Gesundheitsfachberuf; Beantragung einer Zweitschrift eines Zeugnisses oder einer Urkunde
- Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz
- Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung mit Ausbildung aus einem Drittstaat
- Pflegefachberufe; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei ausländischem Berufsabschluss