AIDS-Prävention und Psychosoziale AIDS-Beratungsstellen; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zu den Ausgaben der Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen und zu Maßnahmen und Projekten zur Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS.
Zweck
Durch Prävention soll die Bevölkerung über die Gefahren der Immunschwächekrankheit AIDS, über Ansteckungswege und über die Vermeidung einer Infektion mit dem HI-Virus aufgeklärt werden. Hochrisikogruppen, Migranten und junge Menschen sind besonders zu berücksichtigen.
Durch sachgerechte Information soll Stigmatisierung und Ausgrenzung Betroffener verhindert werden.
Gegenstand
Gefördert werden Psychosoziale AIDS-Beratungsstellen sowie Projekte und Maßnahmen zur Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie sonstige Institutionen oder kommunale Gebietskörperschaften.
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden können je nach Gegenstand der Förderung Ausgaben für Personal- oder Sachausgaben.
Art und Höhe
Im Rahmen einer Projektförderung werden je nach Gegenstand der Förderung Zuschüsse in Form einer Festbetragsfinanzierung (Pauschalen) oder Zuschüsse bzw. Zuweisungen in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
Für Einzelprojekte und Einzelmaßnahmen beträgt die Zuwendung höchstens 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Der Träger muss einen haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Eigenanteil erbringen.- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Popp, Rainer
Förderung Sucht- und AIDS-Prävention
Telefon +49 (0)921 604-1911
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail rainer.popp@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Ludwigstr. 20
95444 BayreuthPostanschrift
Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-41258
Wesentliche Förderungsvoraussetzungen:
- Psychosoziale AIDS-Beratungsstellen müssen die in der Richtlinie zur Förderung von Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen und der Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS näher beschriebenen Aufgaben in den Bereichen Prävention, Beratung und Betreuung übernehmen und die organisatorischen Voraussetzungen erfüllen sowie das erforderliche Personal bereitstellen.
- Sonstige Präventionsmaßnahmen und -projekte können gefördert werden, wenn ein unabweisbarer Bedarf für die geplante Maßnahme gegeben ist und die Präventionsziele nicht auf andere Weise erreicht werden können.
Antragsstellung
Anträge sind bei der für den Sitz des Trägers örtlich zuständigen Regierung einzureichen.
Bewilligung
Zuständig für die Bewilligung sind die Regierungen. Die Regierungen legen die Anträge auf erstmalige Förderung nach fachlich-inhaltlicher und förderrechtlicher Prüfung dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zur Entscheidung vor. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Anträge auf erstmalige Förderung nach der Richtlinie zur Förderung von Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen und der Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS können jederzeit im Geltungszeitraum der Richtlinie gestellt werden (01.01.2022-31.12.2024).
Förderanträge für die laufende Förderung der Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen oder für die Fortführung bereits bestehender Maßnahmen und Projekte sind jeweils bis zum 1. Oktober des dem beantragten Förderzeitraum vorausgehenden Jahres zu stellen. Später eingehende Anträge werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.
- ggf. formlose Erklärung von Partnern der Maßnahme über die Art und den Umfang ihrer Beteiligung
keine
- Richtlinie zur Förderung von Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen und der Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS - (Förderrichtlinie AIDS, FöR-AIDS) vom 30. November 2021, 2126.1-G
- Art. 23 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO) - BayRS IV S. 664; BayRS 630-1-F
- Art. 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO) - BayRS IV S. 664; BayRS 630-1-F