Privateinfuhr von Arzneimitteln aus dem Ausland

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Aktuelle Information vom Bundeskriminalamt über Arzneimittelverkauf über das Internet
Wie kaufe ich Arzneimittel sicher im Internet?


Gemäß § 73 Arzneimittelgesetz (AMG) ist es Privatpersonen verboten, Arzneimittel aus dem Ausland einzuführen.

Postsendungen werden dahingehend durch die zuständigen Zollämter verstärkt kontrolliert und aufgehalten (§ 74 AMG). In Fällen, in denen ein Verdacht auf Verstoß gegen das in § 73 AMG festgelegte Verbringungsverbot besteht, wird die Sendung der Regierung von Oberfranken zur Begutachtung vorgelegt.

Bei den verbrachten Produkten erfolgt eine Abgrenzung zwischen Arzneimittel – Nahrungsergänzungsmittel (Lebensmittel) – Kosmetikum – Medizinprodukt – Sonstiges. Hierbei fließen verschiedene Kriterien in die Bewertung ein: Inhaltsstoffe nach Art und Menge, Dosierungsangaben, Indikationsangaben, Zweckbestimmung, Marktauslobung, Werbung zu den Präparaten. Die häufig gefundene Angabe "Food supplement oder dietary supplement" ("Nahrungsergänzungsmittel") ist keine Garantie gegen eine Einstufung als Arzneimittel.

Generelle Informationen zu Einfuhrbeschränkungen – auch im Reiseverkehr – sind vor allem unter www.zoll.de zu finden.

Werden die im Ausland bestellten Präparate als Arzneimittel (bzw. Betäubungsmittel/Dopingmittel) eingestuft, kann es zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren oder Strafverfahren kommen.

Ausnahmeregelungen zum Verbringungsverbot sind in § 73 Abs. 2 und Abs. 3 AMG geregelt. So können Sie in Deutschland nicht zugelassene bzw. registrierte Arzneimittel aus dem Ausland mit einer ärztlichen Verordnung (nach Diagnose) in der – deutschen – Apotheke Ihrer Wahl bestellen. Die Einfuhr erfolgt nach vorgeschriebenen Prüfungen durch die Apotheke. Der Apotheker Ihres Vertrauens berät Sie gerne zu geeigneten Alternativen!

Einstufungskriterien