Gehobene wasserrechtliche Erlaubnis Thermalbohrung TH-1, Am Scherbsgraben, Fürth

Gegenstand des Verfahrens

Mit Schreiben vom 08.07.2020 hat die Infra Fürth GmbH die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Förderung (Gewinnung) und Ableitung von Thermalwasser aus der Thermalbohrung TH-1 (Am Scherbsgraben) auf dem Grundstück Flur-Nr. 1245 der Gemarkung Fürth, Stadt Fürth beantragt; zeitgleich wurde die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Thermalwasserentnahme für den Probe- und Einlaufbetrieb der Thermalwasseraufbereitungsanlage beantragt.

Die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis wird für die Dauer von 20 Jahren beantragt; sie dient der Fortsetzung der wasserrechtlichen Benutzung zur Versorgung des Thermalbades Fürthermare mit Thermalwasser.

Die Bohrung weist einen maximalen Überlauf von 2,37 l/s auf; die Förderung erfolgt ausschließlich über den natürlichen Überlauf der Bohrung, es ist keine Förderpumpe eingebaut. Beantragt ist eine jährliche Entnahmemenge von 38.500 m³ Thermalwasser aus der Bohrung TH-1 (Am Scherbsgraben). Der zukünftige Betrieb ist im Regelbetrieb mit einer Förderung von 1 l/s beantragt; als Spitzenlast ist eine Maximalförderung von 1,5 l/s vorgesehen, um auch den zukünftig prognostizierten Bedarf der Therme zu gewährleisten. Weiterhin wurde die Zulassung des vorzeitigen Beginns zur Entnahme von Thermalwasser aus der Bohrung für den Einlauf- und Probebetrieb der Thermalwasseraufbereitungsanlage beantragt.

Die Förderung (Gewinnung) und Ableitung von Thermalwasser aus der Thermalbohrung TH-1 (Am Scherbsgraben) stellen Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 Wasserhaushaltsgesetz – WHG – vom 31.07.2009 (BGBl I S. 2585), letztmalig geändert durch Gesetz vom 19.06.2020 (BGBl I S. 1408), dar, die der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis bedürfen (§§ 8 und 10 WHG). Die Infra Fürth GmbH hat die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 15 WHG) beantragt.

Die Zuständigkeit der Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern - für das betreffende Vorhaben ergibt sich aus § 3 Bundesberggesetz - BBergG - vom 13.08.1980 (BGBl I S. 1310), letztmalig geändert mit Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl I S. 1328), und § 3 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten der Bergbehörden (Bergbehörden-Verordnung - BergbehördV) vom 09.11.2013 (GVBl S. 651) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz - BayWG – vom 25.02.2010 (GVBl S. 66), letztmalig geändert durch Gesetz vom 23.12.2019 (GVBl S. 737).

Das Vorhaben wird in der Stadt Fürth ortsüblich bekannt gemacht. Die Unterlagen liegen bei der Stadt Fürth und bei der Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern – zur Einsicht aus (s. Bekanntmachung der Stadt Fürth).

(Stand: 04.09.2020)

Bekanntmachung

Antragsunterlagen

Anlagen