Fahreignungsregister; Beantragung der Tilgung einer Eintragung
In besonderen Ausnahmefällen kann angeordnet werden, dass Einträge im Fahreignungsregister (Punkte) gelöscht werden.
Die zuständige Regierung kann auf Antrag die Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister anordnen, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden.
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 23 - Schienen- und Straßenverkehr
Ansprechpartner
Barthelmann, Gertrud
Telefon +49 (0)921 604-1519
E-Mail gertrud.barthelmann@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Ludwigstr. 20
95444 BayreuthPostanschrift
Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-41258
Voraussetzung ist, dass die zugrunde liegende bußgeldrechtliche oder strafrechtliche Entscheidung materiell unrichtig ist und dass die betroffene Person sie ohne eignes Verschulden hat rechtskräftig werden lassen.
Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Regierung einzureichen.
ca. 3 bis 6 Wochen
- Schriftlicher Antrag mit Begründung, warum die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung der Regierung vorliegen
- Kopie der zugrunde liegenden Entscheidung
Die Kosten bemessen sich nach dem Verwaltungsaufwand: 12,80 bis 102 EUR.
- § 29 Straßenverkehrsgesetz (StVG) - Tilgung der Eintragungen