44.BImSchV

Am 20. Juni 2019 ist die 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2193 vom 25. November 2015 (MCP-Richtlinie) zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Die 44. BImSchV legt unter anderem Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb, an Registrierungs-, Dokumentations- und Messpflichten fest. Die Verordnung enthält zudem teilweise strengere und neue Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe wie u.a. Kohlenmonoxid, Schwefeloxide, Stickstoffoxide, Staub und Formaldehyd.

Die Verordnung gilt direkt für den Anlagenbetreiber und ist anzuwenden, wenn die betriebene Feuerungsanlage unter den Anwendungsbereich des § 1 der 44. BImSchV fällt.

Der Anwendungsbereich umfasst folgende Feuerungsanlagen:

  • Genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden
  • Genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden; und
  • gemeinsame Feuerungsanlagen gemäß § 4 der 44. BImSchV mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4007) geändert worden ist, fällt.

Die Anforderungen an Anlagen im Geltungsbereich der 44. BImSchV waren bislang über der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) oder über die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geregelt.

Nach § 6 der 44. BImSchV muss der Betreiber Feuerungsanlagen ab 1 MW Feuerungswärmeleistung, die der 44. BImSchV unterfallen, bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dabei sind die in Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben vorzulegen. Bestehende Anlagen (siehe § 2 Abs. 4 der 44. BImSchV) sind bis zum 01.12.2023 anzuzeigen, für neue Anlagen muss dies vor der Inbetriebnahme erfolgen.

Gemäß § 36 der 44. BImSchV muss die zuständige Behörde ein Register über die Anlagen führen und dieses veröffentlichen.