Tierseuchenerreger; Beantragung einer Erlaubnis für Labore
Die Erlaubnis für Labore benötigen Sie, wenn Sie mit Tierseuchenerregern arbeiten wollen.
Diese Erlaubnis benötigen Sie, wenn Sie mit Tierseuchenerregern arbeiten wollen, insbesondere Versuche, mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten oder Fortzüchtung vornehmen wollen oder Tierseuchenerreger erwerben oder abgeben wollen.
Von der Arbeit mit vermehrungsfähigen Tierseuchenerregern kann eine nicht unerhebliche Gefahr für die Tierbestände einer Region ausgehen. Daher ist die Kenntnis und regelmäßige Kontrolle der Institutionen, die mit diesem Material umgehen, unerlässlich. Vor der Erlaubniserteilung durch die zuständige Regierung wird überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen. Durch entsprechende Anlagen und Nebenbestimmungen im Erlaubnisbescheid wird gesichert, dass die gesetzlichen Anforderungen umgesetzt werden und die seuchenrechtliche Unbedenklichkeit gewährleistet ist.
Die unten genannten Voraussetzungen müssen durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden. Jeder Wechsel, der mit der Leitung der Tätigkeit beauftragten Person sowie jede wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zuständige Behörde ist die Regierung.
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Griebel, Frank - Sachgebietsleiter
Zimmer H 609
Telefon +49 (0)921 604-1905
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail frank.griebel@reg-ofr.bayern.de
Bäte, Jürgen
Förderung Geburtshilfe (Säule1 - Hebammen)
Telefon +49 (0)921 604-1941
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail geburtshilfe@reg-ofr.bayern.de
Berufsanerkennung
Telefon +49 (0)921 604-0
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail Berufsanerkennungen@reg-ofr.bayern.de
Hartmann, Steffi
Pharmazierecht
Telefon +49 (0)921 604-1937
Fax +49 (0)921 604-41937
E-Mail steffi.hartmann@reg-ofr.bayern.de
Hübschmann, Karin
Telefon +49 (0)921 604-1917
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail karin.hübschmann@reg-ofr.bayern.de
Jobst, Gabriele
Förderung Geburtshilfe (Säule1 - Hebammen)
Telefon +49 (0)921 604-1542
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail geburtshilfe@reg-ofr.bayern.de
Lebensmittel-/Tierschutzrecht
Telefon +49 (0)921 604-1939
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail lebensmittelueberwachung@reg-ofr.bayern.de
Lebensmittel-/Veterinärrecht
Telefon +49 (0)921 604-1917
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail lebensmittelueberwachung@reg-ofr.bayern.de
Lukard, Marina
Förderung Geburtshilfe (Säule2 - Defizitausgleich)
Telefon +49 (0)921 604-1947
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail geburtshilfe@reg-ofr.bayern.de
Pilc, Alexander
Förderung Geburtshilfe (Säule1 - Hebammen)
Telefon +49 (0)921 604-1942
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail geburtshilfe@reg-ofr.bayern.de
Pohl, Julia
Anerkennung ausl. Gesundheitsfachberufe
Telefon +49 (0)921 604-1561
Fax +49 (0)921 604-41561
E-Mail julia.pohl@reg-ofr.bayern.de
Reichel, Sebastian
Förderung Sucht- und AIDS-Prävention
Telefon +49 (0)921 604-1835
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail sebastian.reichel@reg-ofr.bayern.de
Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz
Telefon +49 (0)921 604-0
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail Verdienstausfall-IfSG@reg-ofr.bayern.de
Simm, Carina
Tierheimförderung
Telefon +49 (0)921 604-1948
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail tierheime@reg-ofr.bayern.de
Weinkopf, Andrea
Anerkennung ausl. Gesundheitsfachberufe
Telefon +49 (0)921 604-1918
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail andrea.weinkopf@reg-ofr.bayern.de
Zeitler, Heike - stellvertretende Sachgebietsleiterin
Telefon +49 (0)921 604-1534
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail heike.zeitler@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Ludwigstr. 20
95444 BayreuthPostanschrift
Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-41258
- Für die Durchführung/Leitung der Tätigkeit ist der Nachweis der Sachkunde erforderlich. Als Sachkundenachweis gilt nach § 4 Abs. 2 Tierseuchenerreger-Verordnung:
- Approbation als Tierarzt, Arzt oder Apotheker oder Hochschulabschluss der Biologie oder Lebensmittelchemie und
- eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit Tierseuchenerregern im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und des Leiters der Tätigkeit, wenn der Antragsteller nicht die Leitung der Tätigkeit übernimmt.
- Nachweis geeigneter Räume oder Einrichtungen
- Belange der Tierseuchenbekämpfung dürfen nicht entgegenstehen
Die Vorschriften über Tätigkeiten mit Krankheitserregern im Infektionsschutzgesetz sowie die Vorgaben der Biostoff-Verordnung müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
Es sind keine Fristen einzuhalten.
Der Erlaubnisbescheid ist kostenpflichtig gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Kostengesetz (je nach Fall ca. 150 € bis 250 €).
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage