Feuerwerk; Anzeige über das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen
Wenn Sie eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder einen Befähigungsscheines haben, müssen Sie ein Feuerwerk mit pyrotechnischen Gegenständen anzeigen.
Erlaubnisinhaber, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) besitzen, sind verpflichtet, das beabsichtigte Feuerwerk beim Gewerbeaufsichtsamt fristgerecht anzuzeigen.
Pyrotechnische Gegenstände sind in verschiedene Kategorien eingeteilt. Die Anzeigeverpflichtung bezieht sich auf das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2 (2. Januar bis 30. Dezember) sowie F3, F4, P1, P2, T1 und T2 (ganzjährig).
Die Anzeige muss die Kontaktdaten der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Person sowie die ausstellende Behörde, das Ausstellungsdatum und die Nummer der Konzession enthalten.
Darüber hinaus sind in der Anzeige zu dem beabsichtigten Feuerwerk folgende Angaben zu machen:
- Art des Feuerwerks
- Ort, an dem das Feuerwerk abgebrannt werden soll
- Umfang des Feuerwerks
- Beginn und Ende des Feuerwerks
- Sicherungsmaßnahmen
- Lageplan mit Angabe der Schutzabstände
- Regierung von Oberfranken - Dezernat 2 - Bauarbeiterschutz und Sprengwesen
Ansprechpartner
Dezernat 2 - Bauarbeiterschutz und Sprengwesen
Telefon +49 (0)921 604-0
Fax +49 (0)921 604-2202
E-Mail rofr-dez2@reg-ofr.bayern.de
Dr. Kretzer, Jan - Dezernatsleiter
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Der Anzeigende muss entweder Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des SprengG sein oder als Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG zumindest im Auftrag des Inhabers einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 SprengG handeln (sog. verantwortliche Person für das Abrennen des Feuerwerks).
Die Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen ist bei dem Gewerbeaufsichtsamt einzureichen, das für den Ort, an dem das Feuerwerk abgebrannt werden soll, zuständig ist.
Das beabsichtigte Abbrennen eines Feuerwerkes muss lediglich angezeigt werden, eine Genehmigung durch die Gewerbeaufsichtsämter wird nicht erteilt.
Besitzen Sie keine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz, benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Gemeinde, wenn Sie ein Feuerwerk der Kategorie F2 im Zeitraum vom 2. Januar bis zum 30. Dezember abbrennen möchten. Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen" - "Feuerwerk; Beantragung einer Genehmigung".
Die Anzeige muss mindestens 2 Wochen vor dem Abbrenntermin beim Gewerbeaufsichtsamt eingehen. Soll das Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen oder Flughäfen abgebrannt werden, beträgt die Anzeigefrist 4 Wochen.
Ausnahmen von der Anzeigefrist sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Hierzu haben Sie die Möglichkeit, beim Gewerbeaufsichtsamt eine Ausnahme von der Anzeigefrist (Fristverkürzung) zu beantragen. Dieser Antrag muss eine nachvollziehbare Begründung enthalten und möglichst frühzeitig beim Amt eingehen, damit dem Amt ausreichend Zeit bleibt, den Antrag zu bearbeiten.
- Erlaubnis nach § 7 bzw. § 27 Sprengstoffgesetz
- Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz
- aktueller Lageplan
Lageplan der Umgebung und Kennzeichnung des Abbrandplatzes des Feuerwerks - ggf. bereits vorhandene Genehmigungen beteiligter Behörden
- Anzeige für das Abbrennen eines Feuerwerks nach § 23 Abs. 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz - Sie können die Anzeige für das Abbrennen eines Feuerwerks nach § 23 Abs. 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz online übermitteln.
Die Nutzung des Online-Verfahrens für die Anzeigeerstellung ist kostenfrei.
bei Fristverkürzung: im Standardfall 150,00 EUR zuzüglich Auslagen (bei erhöhtem Aufwand sind Abweichungen hiervon möglich)