Nichtbundeseigene Eisenbahnen; Beantragung eisenbahnrechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse, Durchführung von Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren
Ohne Unternehmensgenehmigung dürfen im öffentlichen Verkehr grundsätzlich weder Eisenbahnverkehrsdienste erbracht noch am allgemeinen Eisenbahnbetrieb teilgenommen oder eine Eisenbahninfrastruktur betrieben werden. Betriebsanlagen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen dürfen in der Regel nur gebaut oder geändert werden, wenn zuvor ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wurde. Bei Eisenbahnen, die sich nicht ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes befinden (nichtbundeseigene Eisenbahnen), werden die notwendigen Genehmigungen und Erlaubnisse grundsätzlich von Landesbehörden erteilt. In bestimmten Fällen können auch Bundesbehörden zuständig sein.
Unter die Genehmigungstatbestände fallen:
- Planfeststellung, Plangenehmigung
- Unternehmensgenehmigung nach § 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten, das Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur oder zur selbständigen Teilnahme am Eisenbahnverkehr mit Eisenbahnfahrzeugen
- Erlaubnis zur Betriebseröffnung
- Bestätigung der Bestellung von Eisenbahnbetriebsleitern
Zuständige Behörde für Unternehmensgenehmigungen nach § 6 AEG ist das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. Im Übrigen sind die Regierungen von Mittelfranken (für Eisenbahnen mit Sitz in Mittelfranken, Oberfranken, der Oberpfalz oder Unterfranken) oder die Regierung von Oberbayern (für Eisenbahnen mit Sitz in Niederbayern, Oberbayern oder Schwaben) für Erlaubnisse und die laufende Überwachung (Eisenbahnaufsicht) zuständig, ebenso für Planfeststellungsverfahren.
- Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 32 - Planfeststellung, Straßenrecht, Baurecht
Ansprechpartner
Eisenbahn
Anhörungsverfahren, Genehmigung
Telefon +49 (0)981 53-1381
Fax +49 (0)981 53-1456
E-Mail planfeststellung@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Promenade 27
91522 AnsbachPostanschrift
Postfach 606
91511 AnsbachTelefon +49 (0)981 53-0Fax +49 (0)981 53-1456
Die Unternehmensgenehmigung wird erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig, fachkundig und finanziell leistungsfähig sind und damit den Betrieb einer Eisenbahn sicher geführt werden kann. Die Anforderungen zum Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen werden in den §§ 6 bis 6h AEG näher geregelt.
Eine Planfeststellung / Plangenehmigung zum Bau oder zur Änderung von Bahnbetriebsanlagen kann erteilt werden, wenn zwingende gesetzliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen und widerstreitende öffentliche bzw. private Belange im Rahmen einer Abwägung überwunden werden können.
Die Erlaubnis zur Betriebseröffnung wird erteilt, wenn sonstige öffentlich-rechtlichen Anforderungen an Eisenbahnen erfüllt sind, insbesondere wenn der Unternehmer Eisenbahnbetriebsleiter im erforderlichen Umfang bestellt hat und die Bestellung von der Aufsichtsbehörde bestätigt wurde, und wenn die Betriebsanlagen und / oder Eisenbahnfahrzeuge in ordnungsgemäßem Zustand sind.
Keine
- Je nach Verfahren sind sehr unterschiedliche Unterlagen erforderlich. Nähere Auskünfte erteilen die zuständigen Behörden.
- Plangenehmigung/ Planfeststellung: Promille-Satz in Abhängigkeit von den Investitionskosten
- Sonstige Amtshandlungen im Rahmen von Eisenbahnaufsicht und Genehmigungen: 50 bis 12.000 €
- Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
- Verordnung über die Bestellung und Bestätigung sowie die Aufgaben und Befugnisse von Betriebsleitern für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiterverordnung, EBV)
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG)
- §§ 20 bis 24 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)