Sozialversicherungsträger; Beantragung der Genehmigung von Vermögensanlagen
Sozialversicherungsträger benötigen für bestimmte Vermögensanlagen die Genehmigung der Aufsichtsbehörden.
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Sozialversicherungsträger benötigen für bestimmte Vermögensanlagen die Genehmigung der Aufsichtsbehörden.
Für genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen sind grundsätzlich die Oberversicherungsämter die zuständigen Aufsichtsbehörden.
Genehmigungspflichtige Vermögensanlagen sind insbesondere der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden oberhalb eines bestimmten, jährlich anzupassenden Grenzbetrages (Stand Haushaltsjahr 2023: 1 Mio. Euro). Die Zuständigkeit der Oberversicherungsämter für die Genehmigung solcher Vermögensanlagen besteht, soweit die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben den Betrag von 25 000 000 Euro nicht übersteigen. Für Vorhaben von über 25 000 000 Euro besteht die Zuständigkeit des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung) oder des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (gesetzliche Renten- und Unfallversicherung).
Weiterhin haben die Sozialversicherungsträger der Aufsichtsbehörde die Absicht anzuzeigen,