
Coronavirus
Aktuelles
Aktuelle Regelungen
In Bayern gibt es wegen der entspannteren Pandemie-Lage keine landesrechtlichen Corona-Pflichten nach der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mehr. Mit diesem Schritt hat Bayern die landesrechtliche Maskenpflicht aufgehoben für Beschäftigte in Arztpraxen, in Einrichtungen für ambulantes Operieren, in Dialyseeinrichtungen, in Tageskliniken und in Rettungsdiensten sowie die landesrechtliche Maskenpflicht in Gemeinschaftsunterkünften. Die FFP2-Maskenpflichten beispielsweise in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen gelten wegen bundesinfektionsschutzrechtlicher Regelungen jedoch weiterhin. [mehr...]
Weitere Informations- und Serviceangebote zum Coronavirus
Informationen zum Coronavirus in Leichter Sprache
Informationen zum Coronavirus in Deutscher Gebärdensprache
Übersicht der Fallzahlen von Coronavirus-Infektionen
Deutschland und weltweit: COVID-19-Fallzahlen (Robert Koch-Institut)
COVID-19-Dashboard: Detaillierte Darstellung der übermittelten COVID-19-Fälle in Deutschland nach Landkreis und Bundesland (Robert Koch-Institut)
Wichtige Hotlines
Tel.: 089/122 220
Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Samstag 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Tel.: 09131/6808-5101
Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Samstag 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Hotline für Schulleitungen und Eltern
Tel.: 089/69 333 555
Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen
Tel.: 116 117

Rechtsgrundlagen
Infektionsschutzgesetz
Hier finden Sie das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
Weitere Regelungen für Bayern
Auf der Seite Coronavirus SARS-CoV-2 in Bayern – Rechtsgrundlagen informiert das Bayerische Gesundheitsministerium über alle gültigen bayerischen Rechtsgrundlagen zum Coronavirus.
Die Veröffentlichungen finden Sie auch im Bayerischen Ministerialblatt
Tests und Impfungen
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Die Impfung ist der sicherste Weg, sich und andere zu schützen.
Eine Impfung bietet nicht nur den bestmöglichen Schutz vor der Erkrankung und den eventuellen Folgen, es verringert sich zudem das Risiko, das Coronavirus an andere weiterzugeben.
Allgemeine Informationen rund um das Thema "Impfung gegen das Coronavirus", eine Übersicht zu Impfaktionen vor Ort und Hinweise zu Impfungen in den bayerischen Impfzentren finden Sie beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege auf der Seite Impfung gegen das Coronavirus
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Um den Schutz der Bevölkerung vor einer Corona-Infektion und ihre strikte Eindämmung zu gewährleisten, sind weitreichende Testungen unverzichtbar. Grundlage hierfür ist die Bayerische Teststrategie.
Die bayerische Teststrategie sieht vor, dass in allen kreisfreien Städten und Landkreisen Bayerns kommunale Testzentren betrieben werden. Informationen zu den Testzentren und weiteren Testmöglichkeiten finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Landkreise/Kreisfreien Städte:
Schulen und Kindertagesstätten
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Schulen
Informationen zum Unterrichtsbetrieb an Bayerns Schulen finden Sie beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus auf der Seite Coronavirus aktuell – FAQ zum Unterrichtsbetrieb
Kindertagesstätten
Informationen zur Kindertagesbetreuung finden Sie beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Seite Kindertagesbetreuung – Aktuelle Informationen zum Coronavirus (SARS-CoV-2)
Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten
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Corona-Soforthilfen: Erinnerungsschreiben
Unternehmen und Selbständige aus Bayern, denen im Frühjahr 2020 eine Corona-Soforthilfe bewilligt wurde, erhalten ab Ende November 2022 ein Erinnerungsschreiben.
Für telefonische Rückfragen ist unter 089/57907066 eine Servicehotline geschaltet. Fragen per E-Mail richten Sie bitte unter Angabe der sogenannten MVO-Nummer aus dem Erinnerungsschreiben an info@soforthilfecorona.bayern.de.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Corona-Soforthilfen: Erinnerungsschreiben oder beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter www.soforthilfecorona.bayern.
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Wer aufgrund eines Tätigkeitsverbotes nach dem Infektionsschutzgesetz gehindert ist, seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Entschädigung.
Weitere Informationen zur Verdienstausfallentschädigung gem. § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Tätigkeitsverbot finden Sie auf der Seite Verdienstausfall; Beantragung einer Entschädigung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes
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Erwerbstätige Sorgeberechtigte, die aufgrund einer behördlichen Kita- oder Schulschließung ihre Kinder betreuen müssen und nicht arbeiten können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten.
Weitere Informationen zur Verdienstausfallentschädigung gem. § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Kinderbetreuung finden Sie auf der Seite Kinderbetreuung; Beantragung einer Entschädigung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes
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Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen
Kommunale und private Schulaufwandsträger können bei der Umsetzung technischer Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in ihren Einrichtungen finanziell unterstützt werden:
- Landesprogramm FILS-R-N
Anträge können bis zum 31. Dezember 2022 gestellt werden. - Bundesprogramm VISKu12-R
Zum 31. Dezember 2021 ist das Förderprogramm planmäßig ausgelaufen.
Weiterführende Informationen
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus: Infektionsschutzgerechtes Lüften in Schulen
Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen – Neuauflage 2021 (FILS-R-N)
(Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 14. Juli 2021, Az. II.6-BO4161.0/41 (Bayerisches Ministerialblatt))
Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in der Kindertagesbetreuung und in den Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe sowie für Ausstattungsgegenstände zur Verbesserung der Hygiene
Der Freistaat Bayern legt ein weiteres Förderprogramm zur Unterstützung der Kommunen und Träger bei der Beschaffung von mobilen Luftfiltern auf. Damit können die Gruppen- und Funktionsräume (z.B. Sport-, Mehrzweck- oder Therapieräume) von Kitas, Großtagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten mit Luftreinigungsgeräten ausgestattet werden.
Anträge konnten bis zum Ablauf des 30. November 2021 gestellt werden. D.h. eine Antragstellung ist nicht mehr möglich.
Weitere Informationen zum Förderprogramm finden Sie beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales: Förderung von Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften und von Ausstattungsgegenständen zur Verbesserung der HygieneWeiterführende Informationen
Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in der Kindertagesbetreuung und in den Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe
(Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 14. Juli 2021, Az. V1/0021.06-3/1307 (Bayerisches Ministerialblatt))FAQs zum Coronavirus im Zusammenhang mit der Kindertagesbetreuung
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales - Landesprogramm FILS-R-N
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Bundesförderung für die Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten
Die Bundesregierung hat ein Förderprogramm zur Corona-gerechten Um- und Aufrüstung bereits bestehender raumlufttechnischer Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten gestartet. Antragberechtigt sind Länder und Kommunen, institutionelle Zuwendungsempfänger, Hochschulen, Träger von öffentlichen Einrichtungen sowie Unternehmen, die zu mindestens 50 Prozent von Bund, Ländern oder Kommunen finanziert werden.
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Das "Sonderbudget Leihgeräte" stellt im Rahmen des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024 kurzfristig ein zusätzliches Förderinstrument zur Beschaffung von mobilen Endgeräten durch die Schulaufwandsträger für eine Ausleihe an Schülerinnen und Schüler zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Sie im Internetauftritt des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus auf der Seite Bayern bietet gute Bildungschancen für alle
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Wirtschaftslichkeitshilfen und Ausfallabsicherung
Konzerte, Festivals, Opern, Tanz, Film, Theater, Musicals, Comedy, Lesungen, Ausstellungen und viele andere Kulturveranstaltungen mussten aufgrund der Corona-Pandemie verschoben oder ganz abgesagt werden. Damit der Neustart gelingt, stellt der Bund bis zu 2,5 Milliarden Euro zur Unterstützung von Kulturveranstaltungen zur Verfügung. Der Sonderfonds ist dadurch für Künstlerinnen und Künstler und für die gesamte Kreativszene eine wichtige Ergänzung zu den bestehenden Hilfen der Bundesregierung, der Länder und der Kommunen.
Mehr Informationen zum Förderprogramm finden Sie auf der Seite Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen, Wirtschaftslichkeitshilfen, Ausfallabsicherung
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Seit Beginn der Corona-Pandemie konnten Messen und Ausstellungen über Monate hinweg gar nicht oder nur stark eingeschränkt stattfinden. Dadurch hatte die gewerbliche Veranstaltungswirtschaft erhebliche Umsatzausfälle zu verkraften. Bis zum vollständigen Ende der Pandemie wird die Unsicherheit hinsichtlich einer Corona-bedingten Absage die Planung von Messen und Ausstellungen erschweren. Mit Hilfe des "Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen" soll dieses Risiko abgesichert werden.
Das Hilfsprogramm umfasst ausschließlich Messen und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung. Die Erstattung greift nur bei einer vollständigen Absage aufgrund behördlicher Anordnung mindestens zwei Wochen nach Registrierung der Veranstaltung bis 30. September 2022.
Die Registrierung ist seit 25. Oktober 2021 möglich. Die Bearbeitung und Prüfung der Anträge für Unternehmen mit Sitz in Bayern übernimmt die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern.
Das Portal zur Registrierung und Antragstellung sowie weitere ausführlichere Informationen finden Sie auf der Seite Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen
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Der Ministerrat hat ein Hilfsprogramm für kulturelle Spielstätten beschlossen, die von der durch den Coronavirus ausgelösten Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind.
Im Rahmen des Spielstätten- und Veranstalterprogramms kann eine einmalige Finanzhilfe von bis zu 300.000 Euro für den Zeitraum Juli bis Dezember 2021 bzw. Januar bis März 2022 beantragt werden.
Die Antragsfrist für den Bewilligungszeitraum 2. Halbjahr 2021 ging bis zum 30. September 2022.
Für das 1. Quartal 2022 geht der Bewilligungszeitraum noch bis zum 31. Dezember 2022.Für Anträge aus Oberfranken ist die Regierung von Mittelfranken zuständig.
Weitere Informationen finden Sie im Internetauftritt der Regierung von Mittelfranken auf der Seite Coronavirus; Hilfsprogramm für kulturelle Spielstätten
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Das Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe dient als Ersatz für coronabedingt entfallene Erwerbseinnahmen und hat zum Ziel, die privaten Lebenshaltungskosten der Betroffenen zu sichern.
Die Antragstellung für das 2. Quartal 2022 war bis zum 30. September 2022 möglich.
Weitere Informationen sowie den Online-Antrag finden Sie unter https://www.bayern-innovativ.de/soloselbststaendigenprogramm
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Die Überbrückungshilfe ist ein Bundesprogramm zur Erstattung der betrieblichen Fixkosten bei Corona-bedingten Umsatzausfällen. Das Programm richtet sich an Unternehmen, einschließlich gemeinnütziger Unternehmen und Vereine, und im Haupterwerb tätige Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe aller Wirtschaftsbereiche.
Die Programmabwicklung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern.
Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endete am 15. Juni 2022.
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Die Härtefallhilfe ergänzt die bestehenden Corona-Hilfsprogramme des Bundes und der Länder. Bayern stehen insgesamt bis zu 233 Millionen Euro zur Verfügung, hälftig finanziert von Bund und Freistaat Bayern.
Ziel der Härtefallhilfe ist es, diejenigen Unternehmen und Selbständigen zu unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, die grundsätzlich aber förderwürdige Fixkosten aufweisen und deren wirtschaftliche Not eindeutig durch die Corona-Pandemie bedingt wurde.
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Selbständige, die Corona-bedingt eine erhebliche finanzielle Härte erlitten haben. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn sie außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen.
Die Härtefallhilfe ist subsidiär zu den bestehenden Hilfsangeboten von Bund, Ländern und Kommunen. Sie kann nur dann gewährt werden, wenn andere Hilfsangebote, z.B. die Überbrückungshilfe IV, nicht greifen.
Anträge konnten bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden.
Weitere Informationen zur Härtefallhilfe, zu den Voraussetzungen sowie zur Antragstellung finden Sie beim StMWi unter Bayerische Corona-Härtefallhilfe
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Am 28. Oktober 2020 haben Bund und Länder die temporäre Schließung ("Lockdown light") einzelner Branchen beschlossen. Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen gewährt der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe / Dezemberhilfe), um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Die Anträge werden für Bayern zentral von der IHK für München und Oberbayern bearbeitet.
Die Antragsfrist für die November- bzw. Dezemberhilfe endete am 30. April 2021.

Weiterführende Informationen
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- Informationen des Robert Koch Instituts
- Internationale Risikogebiete und besonders betroffene Gebiete in Deutschland (RKI)
- Informationen des LGL
- Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
- Informationen für Grenzpendler (BPol)
- Fremdsprachige Informationen zum Coronavirus in Bayern (Bayer. Rundfunk)