Lärmschutz

Umgebungslärm

Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" vom 24. Juni 2005, BGBl. I S. 1794, wurde die EU-Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt und der Paragraf (§) 47 im Bundes-Immissionsschutzgesetz angepasst.

Die Lärmkartierung und die Erstellung von Lärmaktionsplänen für alle Hauptverkehrsstraßen und alle Bundesautobahnen in Ballungsräumen liegt nach Bundesrecht in der Verantwortung der betroffenen Gemeinden oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden. In Bayern ist gemäß Artikel 2 Abs. 1 Nr. 3 BayImSchG das Landesamt für Umwelt für die Erstellung von Lärmkarten zuständig, ausgenommen hiervon sind Haupteisenbahntrecken des Bundes, die in der Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamts liegen.

Im Jahr 2017 hat die EU-Kommission gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, da sehr viele Gemeinden bisher Lärmaktionspläne nicht bzw. nicht fristgerecht erstellt hatten. Auch in Bayern waren zu diesem Zeitpunkt noch viele Lärmaktionspläne ausstehend. Um die betroffenen Gemeinden zu unterstützen bzw. zu entlasten, hat das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) für die 3. Runde der Lärmaktionsplanung eine zentrale Lärmaktionsplanung konzipiert, um den Anforderungen der EU-Umgebungslärmrichtlinie nachzukommen und das anhängige Vertragsverletzungsverfahren abzuwenden.

Hierzu konnten Sich die Bürger und Gemeinden in Bayern im Rahmen einer zweistufigen Öffentlichkeitsbeteiligung einbringen. Die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden zwischenzeitlich analysiert und ausgewertet und im zentralen Lärmaktionsplan auf der Internetseite www.umgebungslaerm.bayern.de veröffentlicht.

Lärmaktionspläne müssen gemäß EU-Umgebungslärmrichtlinie alle 5 Jahre überprüft und ggf. überarbeiteten werden.

Änderung der Zuständigkeit ab 1. Januar 2021

Mit Novelle des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) vom 10. Dezember 2019 wurde die Zuständigkeit der Gemeinden zur Erstellung von Lärmaktionsplänen für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, Bundesautobahnen in Ballungsräumen und Haupteisenbahnstrecken nach Art. 11a Abs. 1 Nr. 2 BayImSchG am 1. Januar 2021 auf die Regierung von Oberfranken übertragen.

Im Zuge der Fortschreibung der zentralen Lärmaktionsplanung ist damit die Regierung von Oberfranken die federführende Behörde.

Für einzelne Gemeinden, welche die Lärmaktionsplanung in eigener Verantwortung durchführen wollen, besteht die Möglichkeit, die Zuständigkeit auf Antrag zurückzuerhalten. Die Rückübertagung erfolgt durch Rechtsverordnung durch die Regierung von Oberfranken. Dem Antrag ist eine kurze Begründung beizufügen, weshalb die Gemeinde die Planung selbst durchführen möchte. Der eigenverantwortlichen Planung steht die Regierung von Oberfranken sehr aufgeschlossen gegenüber. Gerade Gemeinden mit einer bestehenden Lärmproblematik können wegen ihrer Ortskenntnis und ihres Detailwissens viel genauer auf die örtlichen Besonderheiten eingehen und spezifischere Lärmschutzmaßnahmen anstreben.

Auf dem Internetportal zum Umgebungslärm www.umgebungslaerm.bayern.de finden Sie weitere Informationen zur aktuellen zentralen Lärmaktionsplanung.

Vorherige Lärmaktionsplanungen

Bis Ende des Jahres 2019 waren die Gemeinden zuständig für die Erstellung von Lärmaktionsplänen. In Oberfranken wurden in den Städten Forchheim und Bayreuth Lärmaktionspläne erarbeitet.

Lärmaktionsplan Forchheim

Lärmaktionsplan Bayreuth